BPatG: Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

33 W (pat) 550/11

Leitsatz:

Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

1. Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG, denn ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

2. Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder ihrem Werk stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann auch für Dienstleistungen gegeben sein.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (33/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

784 562
Görtz – schrittmachende Schuhhäuser
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 065 499
Dobson
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 066 884
Ugo Monelli
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 067 381
LADYGÖRTZ
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 067 829
LAUFGÖRTZ
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 070 178
Lombard
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 101 355
Striker
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 13 929
SEXPO
Nizzaklassen: 16, 18, 25, 35
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 16 554
Harry Hess
Nizzaklassen: 03, 18, 25, 28
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 22 323
Freuro
Nizzaklassen: 18, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 22 324

Nizzaklassen: 18, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Sharapova – Sugarpova

Auch wenn sich der kolportierte, temoräre Namenswechsel von Maria Sharapova zu Maria Sugarpova inzwischen als Marketing Gag herausgestellt hat, sollte die Aktion ihren Zweck erfüllt und die Bekanntheit der Marke befeuert haben.

Europaweit ist das Kennzeichen “SUGARPOVA” durch eine Wortmarke (EM09995424) und eine Wort-/Bildmarke


(EM10962777) geschützt.

Markeninhaberin ist jeweils die SUGARPOVA, LLC aus Cleveland.

Quelle: HABM

BPatG: Mark Twain

29 W (pat) 75/12

Leitsatz:

Mark Twain

Üblicherweise dienen Namen berühmter historischer Personen in der Branche der Schreibgeräte ihnen zur Ehrung oder als Widmung und nicht als Marke.

Es gibt auf Schreibgeräten keine fest fixierte Stelle, an der Widmungsnamen üblicherweise angebracht sind (vgl. BGHZ 185, 152 = GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bildnis II).

Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Recherche auf die theoretische Möglichkeit auszudehnen, in welcher Form der Name von Mark Twain vom angesprochenen Verkehrskreis als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 ff. – Deichmann/gestrichelter Winkel).

Quelle: Bundespatentgericht