Markenanmeldung des Comité International Olympique vom 29.01.2015 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

Aktenzeichen 51071/2015
Nizzaklasse 09, 32, 35, 41
Quwlle: IGE
markenrechtliches Sammelsurium
Markenanmeldung des Comité International Olympique vom 29.01.2015 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

Aktenzeichen 51071/2015
Nizzaklasse 09, 32, 35, 41
Quwlle: IGE
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 118/11 hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung der Wort-/Bildmarke

Aktenzeichen 30757998.0
zu befassen.
Das Bundespatentgericht stützte die Auffassung des DPMA im Löschungsverfahren und führte in seinem Beschluss aus:
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Die Streitmarke ist zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, weil der Eintragung bei Anmeldung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand und noch immer entgegensteht und die Marke zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden ist.
Markenanmeldungen des Comité International Olympique beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in der Schweiz vom 01. April 2015:

Aktenzeichen 53899/2015
Nizzaklasse 25, 35, 41

Aktenzeichen 53900/2015
Nizzaklasse 35, 41
Quelle: IGE
Leitsätze :
Yosaja / YOSOI
1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche Erklärung entsprechend § 133 BGB im Zweifel dahingehend auszulegen, dass nur diese nach dem Gesetz mit Rechtswirkung mögliche und damit sinnvolle Einrede erhoben werden soll.
2. Die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM gemäß Mitteilungen Nr. 4/03 vom 16. Juli 2003 und Nr. 2/12 vom 20. Juni 2012, wonach vor dem 20. Juni 2012 mit allen in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffen eingetragene Marken für sämtliche in der zum Anmeldezeitpunkt maßgeblichen alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse aufgeführten Produkte Schutz genießen sollen, widerspricht fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 822 – Chartered Institut of Patent Attorneys = IP-Translator). Sie ist nicht vereinbar mit der Funktion des Markenregisters, allein mit den dort aufgeführten Angaben die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitbewerber über den waren- und dienstleistungsmäßigen Schutzumfang von Marken klar und eindeutig zu unterrichten
Quelle: Bundespatentgericht
Europäische Markenanmeldung der Amazon Europe Holding Technologies SCS vom 27.03.2015.
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Markennummer 13886651
Nizzaklasse 09, 35, 38, 41, 42
Unter der Nummer 13926944 führt das HABM auch die passende Wortmarke “AMAZON DASH”.
Quelle: HABM
Ein Bild von Amazons Plänen kann man sich hier machen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. April 2015 neue, einheitliche Urkunden für die Schutzrechte Patente, Gebrauchsmuster und Designs eingeführt. Das Layout der Schmuckurkunden für Patente wird zeitgleich entsprechend umgestellt. Die Urkunden für das Schutzrecht Marke werden ab 1. November 2015 dem neuen Design angepasst. Dann wird die gegenwärtige Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben im DPMA abgeschlossen sein.
Mit der neuen Gestaltung wird das Layout der Schutzrechtsurkunden nun modernisiert, grafisch aufgewertet, vereinheitlicht und an das Corporate Design des DPMA sowie der Bundesregierung angepasst. Nach § 25 der DPMA-Verordnung sind für Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register zu fertigen. Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgestellt.
Quelle: Pressemitteilung DPMA