Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:

Markennummer DE302015204291
Nizzaklasse 09, 16, 26
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:

Markennummer DE302015204291
Nizzaklasse 09, 16, 26
Quelle: DPMA
Aktenzeichen: 24 W (pat) 540/12
Leitsatz:
Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III). Der
diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widersprechenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria / Villa Culinaria).
Quelle: Bundespatentgericht
Markenanmeldungen der Facebook, Inc. vom 20.08.2015:

Markennummer 14496608
Nizzaklasse 09, 12, 16, 18, 20, 21, 25, 28, 35, 36, 38, 41, 42, 43, 45

Markennummer 14496707
Nizzaklasse 09, 12, 16, 18, 20, 21, 25, 28, 35, 36, 38, 41, 42, 43, 45
Quelle: HABM
I Z R 1 6 1 / 1 3
IPS/ISP
Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.
BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13 –
OLG Hamm
LG Bochum
Quelle: Bundesgerichtshof
Neben den Wortmarken “ANDROID PAY” (AZ: 14439079), “ANDROID” (AZ: 14441414) und “ANDROID ONE” (AZ: 14486823) hat Goolgle im August auch folgende Bildmarke beim Europäischen Markenamt zur Anmeldung gebracht.

Markennummer 14493753
Nizzaklasse 09, 35, 38, 41, 42, 45
Quelle: HABM
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