EuGH: Dreidimensionale Marke – Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C?215/14 ein Urteil gefällt, das Auswirkungen auf eine Vielzahl von dreidimensionlen Marken haben dürfte.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er der Eintragung eines aus der Form der Ware bestehenden Zeichens als Marke entgegensteht, wenn diese Form drei wesentliche Merkmale aufweist, von denen eines durch die Art der Ware selbst bedingt ist und die beiden anderen zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind; dabei muss jedoch zumindest eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse auf die fragliche Form voll anwendbar sein.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen werden können, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst und nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar ist.

3. Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, die, sei es als Teil einer anderen eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 erworben hat, muss der Anmelder nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.

Quelle: EuGH

Neue FIFA Marken

Markenanmeldungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) beim Europäischen Markenamt:


Markennummer 14498489
Nizzaklasse 04, 06, 09, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43


Markennummer 14498497
Nizzaklasse 06, 09, 12, 14, 16, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43


Markennummer 14521281
Nizzaklasse 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45

Quelle: HABM

EuG: Urteil im Geschmacksmusterstreit um Handtasche

Das Gericht der EU weist die von H&M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent ab

Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat ein eingetragenes Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich unter Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung.

Quelle: Pressemitteilung Europäisches Gericht

Fallstricke bei der Anmeldung von Wort-/Bild- oder Bildmarke

Will man eine Marke anmelden, muss man sich zu allererst darüber klar werden, was für eine Marke angemeldet werden soll: Wenn Sie ein Firmen- oder Produktlogo schützen wollen, ist eine Wort-Bildmarke oder eine Bildmarke die richtige Wahl. Doch vor der Markenanmeldung müssen Sie natürlich erst einmal einen Entwurf für Ihr Firmenlogo haben. Die meisten Firmen lassen sich dieses von einem Grafikdesigner entwerfen. Doch wem gehört das Logo dann rechtlich gesehen – dem Designer oder dem Auftraggeber? Sollten Sie sich nicht sicher sein, hilft Ihnen der folgende Beitrag weiter.

Quelle: Legal-Patent.com