
Aktenzeichen 3020150460885
Nizzaklasse 02
Quelle: DPMA
Okay, über Farben soll man nicht streiten, aber für mich sieht das eher goldig aus.
markenrechtliches Sammelsurium

Aktenzeichen 3020150460885
Nizzaklasse 02
Quelle: DPMA
Okay, über Farben soll man nicht streiten, aber für mich sieht das eher goldig aus.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist vom 24. Dezember 2015 bis einschließlich 1. Januar 2016 geschlossen.
An diesen Tagen sind Bareinzahlungen nicht möglich.
Die Recherchesäle bleiben geschlossen. Die Auskunftsstellen sind nicht besetzt.
Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum Geschäftssachen durch die Dokumentenannahmestelle nicht entgegengenommen werden können.
Die fristgerechte Annahme von Geschäftssachen (insbesondere Anmeldungen) ist aber durch die Nachtbriefkästen in den drei Dienststellen München, Jena und Berlin sichergestellt. Zudem können Schutzrechtsanmeldungen in den gesetzlich zugelassenen Fällen auch rechtswirksam bei den Patentinformationszentren eingereicht werden (vgl. Mitteilung des Präsidenten 04/06).
Die Sicherstellung der Dienste DPMAdirekt für elektronische Anmeldungen sowie DPMAregister kann in der Zeit vom 28. bis 30. Dezember 2015 aufgrund von Umbaumaßnahmen im Rechenzentrum des Deutschen Patent- und Markenamts leider nicht gewährleistet werden. In dieser Zeit kann es zu Beeinträchtigungen der elektronischen Anmeldung und der Recherchedienste kommen. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung.
Quelle: DPMA
Die Antwort gibt PA Rolf Claessen auf seinem Youtube Kanal.
Markenanmeldung der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten durch die Bundesanstalt für Wasserbau vom 03.11.2015:

Aktenzeichen 3020150587095
Nizzaklassen: 41, 43
Quelle: DPMA
Von den Schwierigkeiten einen neuen Namen zu finden, berichtet W&V.
Antworten auf diese Frage gibt es aktuell bei Legal-Patent.com
Apps sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres alltäglichen Lebens. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage für Entwickler aus? Kann man eine App in Deutschland und Europa patentieren lassen? Und wenn ja, mit welchen Kosten muss der Entwickler rechnen?
Apps, also Anwendungsprogramme für Smartphones und Tablets, sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres Alltags. Allein für die bekanntesten mobilen Betriebssysteme iOS und Android sind derzeit insgesamt über drei Millionen Apps verfügbar. Für nahezu jede Lebenslage existiert eine passende Applikation. Kein Wunder, dass die Entwickler neuer, kreativer Apps großes Interesse daran haben, ihre Innovation mit einer Patentanmeldung vor Nachahmern zu schützen. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage dazu aus? In diesem Beitrag befassen wir uns mit der „Patentierbarkeit“ von Apps in Deutschland und Europa.