EuG: Urteil im Geschmacksmusterstreit um Handtasche

Das Gericht der EU weist die von H&M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent ab

Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat ein eingetragenes Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich unter Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung.

Quelle: Pressemitteilung Europäisches Gericht

Fallstricke bei der Anmeldung von Wort-/Bild- oder Bildmarke

Will man eine Marke anmelden, muss man sich zu allererst darüber klar werden, was für eine Marke angemeldet werden soll: Wenn Sie ein Firmen- oder Produktlogo schützen wollen, ist eine Wort-Bildmarke oder eine Bildmarke die richtige Wahl. Doch vor der Markenanmeldung müssen Sie natürlich erst einmal einen Entwurf für Ihr Firmenlogo haben. Die meisten Firmen lassen sich dieses von einem Grafikdesigner entwerfen. Doch wem gehört das Logo dann rechtlich gesehen – dem Designer oder dem Auftraggeber? Sollten Sie sich nicht sicher sein, hilft Ihnen der folgende Beitrag weiter.

Quelle: Legal-Patent.com

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BPatG entscheidet im Streit um “AUTOSTADT BITBURG”

Das Bundespatentgericht hatte sich im Beschwerdeverfahren (AZ 29 W (pat) 100/12) mit der Beschwerde beider Parteien gegen den Beschluss der Markenstelle des DPMA im Widerspruchsverfahren zu befassen.

Gegen die Wort-/Bildmarke


Aktenzeichen 302008027600.2

hatte die Volkswagen AG aus der prioritätsälteren Marke “AUTOSTADT” Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht, da von einer engen bis mittleren Dienstleistungsähnlichkeit, einer leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Markenusurpation der älteren durch die jüngere Marke auszugehen sei.
Auf die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat die Markenstelle den Erstbeschluss durch Beschluss vom 11. Juli 2012 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke für die Dienstleistung „Werbung“ gelöscht worden ist, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes an und urteilte:

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der von beiden Parteien angegriffene Erinnerungsbeschluss hat den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zu Recht hinsichtlich der Dienst-leistung „Werbung“ mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und die Löschung derselben für die Dienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ durch den angegriffenen Erstbeschluss wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend bestätigt.

Quelle: Bundespatentgericht