IntellectualProperty

Die zweite Ausgabe des IntellectualProperty Magazine ist erschienen.

In dieser Ausgabe lesen Sie Beiträge zu folgenden Themen:

– Geistiges Eigentum in Gefahr – Immer mehr Datenklauattacken auf deutsche Unternehmen.

– Bevorstehender Kurswechsel – EuGH: Kein grenzenloses Bankgeheimnis bei offensichtlichen Markenrechtsverletzungen – Jetzt heißt es: Warten auf den BGH.

– Doch nicht alles geklärt? Neue Unsicherheit bei der Verwendung fremder Marken als Google-Keywords – PARSHIP.

– Anlass zum Nachdenken – Im Blickpunkt: „Huawei vs. ZTE“ – Will der EuGH hergebrachte Grundsätze des Schadenrechts über Bord werfen?

– SEPs: Lohnt sich das Klagen noch? Auch nach der „Huawei“-Entscheidung des EuGH stellen sich viele Fragen in der Unternehmenspraxis.

– Auf Abfangkurs – Der BGH und die Debatte um die patentrechtlichen Aufgaben – neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit.

– Ein Gerichtsverfahren – zwei Verfahrenssprachen – Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts erlaubt eine weitere Verfahrenssprache mit Abweichungsbefugnis.

– Die Zeit läuft – Nationale Patente bleiben wichtig: „Funkuhr & Co.“ als Alternativen zum Einheitspatent?

Quelle: IntellectualProperty Das Online-Magazin für den gewerblichen Rechtsschutz

EuGH: Dreidimensionale Marke – Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C?215/14 ein Urteil gefällt, das Auswirkungen auf eine Vielzahl von dreidimensionlen Marken haben dürfte.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er der Eintragung eines aus der Form der Ware bestehenden Zeichens als Marke entgegensteht, wenn diese Form drei wesentliche Merkmale aufweist, von denen eines durch die Art der Ware selbst bedingt ist und die beiden anderen zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind; dabei muss jedoch zumindest eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse auf die fragliche Form voll anwendbar sein.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen werden können, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst und nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar ist.

3. Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, die, sei es als Teil einer anderen eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 erworben hat, muss der Anmelder nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.

Quelle: EuGH

Neue FIFA Marken

Markenanmeldungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) beim Europäischen Markenamt:


Markennummer 14498489
Nizzaklasse 04, 06, 09, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43


Markennummer 14498497
Nizzaklasse 06, 09, 12, 14, 16, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43


Markennummer 14521281
Nizzaklasse 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45

Quelle: HABM