EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis

Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.

Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.

Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.

Auflösung Abstimmung zur Schutzfähigkeit

Vor einiger Zeit hatte ich die MarkenBlog-Leser gebeten über die Schutzfähigkeit der folgenden Bildmarke abzustimmen.

Die Mercedes-Benz Group AG hatte gegen die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung für die Waren “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”durch das Europäischen Markenamtes EUIPO geklagt.

Das Europäische Gericht schloss sich unter dem Aktenzeichen
T?400/24 der Auffassung des EUIPO an und wies die Klage ab. Der Bildmarke bleibt für die oben genannten Waren der Klasse 12 der Markenschutz verwehrt.

Damit lagen insgesamt 81% der MarkenBlog-Leser bei der Abstimmung richtig.

BPatG: Kein Markenschutz für Unternehmerfreiheit

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 37/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke Unternehmerfreiheit.

Der Markenanmeldung war wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung verweigert worden.

Dieser Auffassung schloss sich das BPatG an und führte aus:

Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der angemeldeten Bezeichnung Unternehmerfreiheit handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.

Quelle BPatG, AZ 29 W (pat) 37/22

CONCLAVE im Markenregister

Ein gutes Timing hat die italienische Poli Distillerie SRL im Jahr 2022 bewiesen, als sie sich die Wortmarke “CONCLAVE” (Registernummer
018660003) beim Europäischen Markenamt EUIPO schützen ließ.

Geschützt ist die Marke für Whisky in der Klasse 33. Ob das Produkt im Rahmen der anstehenden Papstwahl im Vatikan ausgeschenkt wird, ist aber nicht bekannt.