Infografiken zum 125 Geburtstag des Madrider Markensystems.
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Zur Benutzungsmarke, die Vor- und Nachteile, Voraussetzungen und Rechte informiert LEGAL-PATENT.
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 20.07.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 243 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302015213905

Nizzaklassen: 35, 38, 41
302015047251

Nizzaklasse: 30
302015047369

Nizzaklasse: 32
302015046705

Nizzaklassen: 06, 30
Quelle: DPMA
Warner Bros. sichert sich Rechte: Kommt bald ein neuer Harry Potter-Film in die Kinos?
Bekanntheit: „nur die“ gegen Wortmarke „NURMIE“ erfolgreich (BPatG 28 W (pat) 536/13)
Die Registrierung von Pokémon-Domains verletzt Markenrechte
s.Oliver Würzburg – neuer Name, neues Logo
Machtwort im Farbmarkenstreit: BGH beendet Auseinandersetzung zwischen DSGV und Santander
Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:

Aktenzeichen 3020162080470
Nizzaklasse 20, 44, 45

Aktenzeichen 3020162080489
Nizzaklasse 20, 44, 45
Quelle: DPMA
Bundesgerichtshof entscheidet über den Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen
Beschluss vom 21. Juli 2016 – I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke “Rot” (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)” registriert.
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden hat. Anschließend hat das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* vorliegt. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lagen nicht vor.
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG*** nicht gelöscht werden.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 33 W (pat) 33/12, GRUR 2013, 844
EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-217 und 218/13, GRUR 2014, 776
Bundespatentgericht, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 25 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796
Karlsruhe, den 21. Juli 2016
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
…
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. …
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof