MontagsMarken 09. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 02.03.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 257 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302015030660

Nizzaklassen: 29, 32, 33, 43

302015200863

Nizzaklassen: 01, 17, 37

302015200873

Nizzaklassen: 25, 28, 35

302015200887

Nizzaklasse: 42

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

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WIPO: International Registrations Containing a Designation of Cambodia: Requirement to File Declarations of Actual Use of the Mark

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Chanel = Chanel®

HABM: PEGIDA ohne Markenschutz

Das Europäische Markenamt HABM hat die Wort-/Bildmarkenanmeldung der “PEGIDA Bewegung” zurückgewiesen.


Markennummer 13786645
Nizzaklasse 16, 18, 25, 35, 41

Historie
Publ.Datum Bulletin Text
03.03.2015 Rechtsstand-Änderung zu: Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
25.01.2016 Rechtsstand-Änderung zu: Anmeldung zurückgewiesen

Quelle: HABM

Die Gründe für die Zurückweisung sind derzeit nicht veröffentlicht, insofern darf spekuliert werden…

EuGH: Parallelstreifen auf Sportschuhen

C-396/15 P
Shoe Branding Europe BVBA/adidas AG

adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten links abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten
rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marke Von adidas entgegengehaltene Marke

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs