Markennummer 302015220249
Nizzaklasse 09, 42
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Markennummer 302015220249
Nizzaklasse 09, 42
Quelle: DPMA
In der aktuellen AUsgabe des IntellectualProperty Magazins lesen Sie Beiträge zu folgenden Themen:
Erhebliche Einbußen durch Plagiate
Fälschungsindustrie verursacht Milliardenschaden in der deutschen WirtschaftGute Aussichten für den Werktitelschutz von Apps
Im Blickpunkt: Passt das Markenrecht auf Smartphone-Apps? – Das BGH Urteil vom 28.01.2016, I ZR 202/14Das Schutzrechtsdilemma: zwischen traditioneller Presse und neuen Medien
Im Blickpunkt: Der Streit um das Leistungsschutzrecht geht in die nächste RundeAuch die „Patentgalerie“ ist wichtig
Im Blickpunkt: Die Etablierung einer internen Erfinderkultur bringt Wettbewerbsvorteile für das UnternehmenDas Innovationspotential fördern
Arbeitnehmererfindungen im Konzern – was bei konzernweiten Erfindungsrichtlinien zu beachten istDie Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit
Beweisermittlung und -sicherung: strategische Überlegungen in Bezug auf EPGÜ oder nationales RechtDer Kläger muss nicht immer alles wissen
Im Blickpunkt: die Wahlfeststellung im Patentrecht
Quelle: Intellectual Property Das Online-Magazin für den gewerblichen Rechtsschutz
Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Felix Barth, IT-Recht-Kanzlei.
Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014
Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?
Antwort: Eine wirkliche Erklärung können wir hierzu nicht liefern – wir haben im Laufe der Jahre die Erfahrung gemacht, dass die Anmeldezahlen mit dem Konjunkturverlauf korrelieren. Wie dem auch sei, wir denken, dass die Macht und der Ruf der Marken immer stärker werden und das drückt sich dann in steigenden Anmeldezahlen aus, weil viele hieran teilhaben wollen.
Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?
Antwort: Nein, überhaupt nicht. Eine Beratung ist bei der Markenanmeldungen immer noch das A und O – zwar mag jeder eine Marke innerhalb von 10 Minuten selbst, auch online, angemeldet haben, ob die Marke dann aber eingetragen wird und hält, ist eine andere Frage – und hierfür benötigen die Anmelder immer noch die Expertise eines Anwalts. Daher ist der Service des DPMA allenfalls eine gute Ergänzung.
Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?
Antwort: Wir raten allen Anmeldern sich vor (!) Anmeldung Gedanken über die Eintragungsfähigkeit, die Recherche und die Klassenwahl zu machen – es bringt im Ergebnis wenig eine Marke gedankenlos anzumelden. Wir müssen in unserer Beratungspraxis des Öfteren die Scherben einer missglückten Anmeldung bzw. Eintragung aufkehren – und den Schaden beseitigen oder gering halten. Das hätten sich viele Anmelder ersparen können – im wahrsten Sinne des Wortes.
Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?
Antwort: Das Thema Risiko wird beim DPMA doch auf eher kleiner Flamme gekocht – es ist aber eigentlich auch nicht zwingend Aufgabe des Amtes wie wir finden, hier ständig den Zeigefinger zu heben. Wie dem auch sei: Auffallend ist mit welcher Unbedarftheit doch viele Anmelder an die Sache rangehen und sich der (va. finanziellen) Risiken überhaupt nicht bewusst sind – erst wenn die Anmeldung zurückgewiesen wird oder wenn die erste Abmahnung oder Löschungsklage auf dem Tisch liegen, ist vielen klar, um was es hier gehen kann.
Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?
Antwort: Sofern hier auf die Gebührenänderungen angespielt werden, so empfinden wir das deutsche Markensystem für interessengerecht und vergleichsweise günstig. Daher sehe ich hier keinen zwingenden Handlungsbedarf – und sofern das Namen-wechsel-dich-Spiel betroffen ist, so besteht ja keine Veranlassung.
Kanzleiprofil:
Die IT-Recht Kanzlei München ist eine auf das IT-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München. Wir beraten deutschlandweit zahlreiche Online-Händler und Unternehmen insbesondere im Bereich IT-, Wettbewerbs- und Markenrecht und betreiben eine der stärksten Anwaltswebseiten Deutschlands – www.it-recht-kanzlei.de. Die Kanzlei betreibt zudem für Interessierte eine kostenfreie Markesuche unter markenhit.de.
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 09.03.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 264 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302015100490
Nizzaklasse: 11
302015201620
Nizzaklassen: 04, 24, 29, 30, 33
302015100468
Nizzaklassen: 33, 35
302015031390
Nizzaklassen: 35, 38, 41, 42, 45
Quelle: DPMA
Alter Wein in neuen Schläuchen: EU-Markenamt ändert Gebühren und Namen zum 23.03.2016
Den Werbenden beißen nicht immer die Hunde
Was Politik und Wursthaut verbindet
Turkey plans new trade mark law
Think different: Apple will Markenschutz erweitern
Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei Warenformmarken
Die weltweit besten Marken-Rebrandings
Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP unter den Top 50 Markenanmeldern in Deutschland
Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:
Nizzaklasse 33, 41, 43
Quelle: DPMA