Cloppenburg ist eintragungsfähig

das hat das Europäische Gericht Erster Instanz im Verfahren um die Klage der Peek & Cloppenburg KG gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM entschieden. (AZ: T?379/03)

1 Am 24. Oktober 2000 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Cloppenburg.

3 Die Marke wurde für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ in Klasse 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 wies die Prüferin des Amtes die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5 Am 25. Januar 2002 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 27. August 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Wort „Cloppenburg“ bezeichne eine Stadt in Niedersachsen.

Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht nicht an und entschied:

50 Im vorliegenden Fall besteht in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit der Stadt Cloppenburg. Zum einen handelt es sich um eine kleine Stadt. Zum anderen hat die Beschwerdekammer keine Art von Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre. Die Beschwerdekammer hat auch nicht nachgewiesen, dass es im Verkehr üblich wäre, im Fall von Dienstleistungen des Einzelhandels deren geografische Herkunft anzugeben. Überdies wird die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen normalerweise nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale betrachtet.

51 Unter diesen Umständen bringen die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg aktuell nicht mit den in Frage stehenden Dienstleistungen in Verbindung und ist auch nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnet werden kann.

Footballlegende Emmitt Smith gewinnt Domain

Emmitt Smith ist einer der bekanntesten und erfolgreichsten Footballspieler des letzten Jahrzehnts. Der legendäre Runningback der Dallas Cowboys hat neben seinen drei Superbowls jetzt auch vor dem Schiedsgericht des NAF gewonnen und die Domain emmittsmith.com erkämpft.

Fall Nr.: FA0509000555486
Emmitt J. Smith, III v. EMMITTSMITH.COM c/o Whois IDentity Shield

Lovells zur Rechtesituation rund um die WM 2006

Per Pressemitteilung informiert die internationale Sozietät Lovells über die Fallstricke bei Marketingaktionen in Zusammenhang mit der Fußball WM 2006.

Dr. Gerald Neben LL.M. Anwalt im Hamburger Lovells Büro, stellt klar: “Werbung im Kontext der Fußball-Weltmeisterschaft ist auch für Nicht-Sponsoren eine große Chance. Sie birgt aber immer die Gefahr,
Rechte Dritter zu verletzen. Unternehmen sollten ihre geplanten Aktionen daher genau prüfen lassen.”

Einen Überblick über die Einschätzung Lovells zur rechtlichen Situation vermittelt das PDF-Dokument, das via Presseportal bereitgestellt wird.