Die neuste Ausgabe des WIPO Magazine ist erschienen.
Für die Basketballer
Jetzt kann man ja giuten gewissens auch mal wieder auf andere Sportarten blicken – heute eine Marke vom Nationalspieler und NBA Profi Dennis Schröder.
Markennummer 15487382
Anmeldedatum 30.05.2016
Nizzaklasse 18, 25
Quelle: EUIPO
So richtig optimistisch bin ich nicht
für die beiden jüngsten Markenanmeldungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.
Markenname Muenze Deutschland
Markennummer DE302016015073
Rechtsstand Angemeldet
Typ Wortmarke
Anmeldedatum 24.05.2016
Nizzaklasse 06, 14, 35
Markenname Staatliche Deutsche Muenze
Markennummer DE302016015091
Rechtsstand Angemeldet
Typ Wortmarke
Anmeldedatum 24.05.2016
Nizzaklasse 06, 14, 35
Aber was meinen die MarkenBlog Leser?
Mit dieser Marke
verabschiedet sich das MarkenBlog in eine kurze
Sommerpause
Markennummer 30434607
Quelle: DPMA
Mit neuen Beiträgen und Fundstücken aus der Markenwelt ist ab Mitte Juli zu rechnen.
DPMA: Hinweis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. 2016 I S. 1354) ist am 24. Juni 2016 in Kraft getreten.
Die elektronische Schutzrechtsakte in Markenangelegenheiten hat zu Verfahrenserleichterungen geführt, welche in der Markenverordnung nachvollzogen werden. Es ist insbesondere nicht mehr erforderlich, bestimmte Unterlagen im Anmeldeverfahren mehrfach einzureichen. Darüber hinaus beinhaltet die Verordnung insbesondere folgende Änderungen:
– Hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen wird klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll. Damit ist künftig insbesondere die Eintragung einer Marke in Schwarz-Weiß nicht mehr möglich, wenn eine farbige Markenwiedergabe mit der Bestimmung eingereicht wurde, die Marke in Schwarz-Weiß einzutragen.
– Folgerungen aus der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Markenbeschreibung werden in die Markenverordnung aufgenommen. Dabei werden sowohl für die erläuternde als auch für die ergänzende Markenbeschreibung formale und inhaltliche Kriterien definiert.
– Aufgrund technischer Erfordernisse gelten für die Darstellung der Bildmarke geänderte Anforderungen. § 8 der Markenverordnung wurde daher umfassend überarbeitet.
– Die Farbmarke wird aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung als eigene Markenform in einem eigenständigen Paragraphen behandelt (§ 10a der Markenverordnung).
– Bei der Wiedergabe der Marke sind künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.
– Übersetzungen der Anmeldeunterlagen sind künftig nicht von vornherein, sondern nur auf Anforderung von einem Rechts- oder Patentanwalt zu beglaubigen beziehungsweise von einem öffentlich bestellten Übersetzer anzufertigen.
Quelle: DPMA
Fundstück des Tages
Markennummer 15521966
Nizzaklasse 16, 25
Waren & Dienstleistungen
16 Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.
25 T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Bekleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Schuhwaren.
Anmeldedatum 09.06.2016
Quelle: EUIPO