Rangliste der estnischen Unternehmen mit den meisten Europäischen Gemeinschaftsmarken.
Anzahl der Marken in Klammern.
Dunkri Kaubanduse AS (8)
AS Tallinna Karastusjoogid (4)
AS A.T. Kaubandus (3)
AS EMT (3)
AS Liviko (3)
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
Rangliste der estnischen Unternehmen mit den meisten Europäischen Gemeinschaftsmarken.
Anzahl der Marken in Klammern.
Dunkri Kaubanduse AS (8)
AS Tallinna Karastusjoogid (4)
AS A.T. Kaubandus (3)
AS EMT (3)
AS Liviko (3)
Quelle: HABM
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum informiert über eine umfangreiche Gebührenänderung zum 01. Januar 2007.
Markenhinterleger profitieren von einer Senkung der Hinterlegungsgebühr von bisher 700 Franken auf neu 550 Franken. Wird die Marke elektronisch hinterlegt (e-Trademark), beträgt die Gebühr noch 450 Franken. Die Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung wird halbiert und beträgt neu 200 Franken. Gleichzeitig wird die individuelle Gebühr für eine Benennung der Schweiz auf 450 Franken gesenkt. Zudem wird neu erst ab vier statt drei Waren- oder Dienstleistungsklassen eine besondere Klassengebühr erhoben. Zudem wird neu erst ab vier statt drei Waren- oder Dienstleistungsklassen eine besondere Klassengebühr erhoben.
Quelle: IGE
Der aktuelle Newsletter 10/2006 des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist erschienen.
Zum Newsletter (19 Seiten im PDF-Format)
Ab 2007 verwaltet Baker & McKenzie das Markenportfolio von Unilever.
Die Kanzlei setzte sich mit ihrem Angebot gegen 19 Konkurrenten durch, meldet der Branchendienst Juve.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat in den verbundenen Rechtssachen T?350/04 bis T?352/04 gegen die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH entschieden.
Bitburger hatte auf Basis der Marken BIT und Bitte ein Bit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud der US-Brauerei Anheuser-Busch Inc. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt widersprochen.
Die Widersprüche wurden vom HABM zurückgewiesen.
Hierzu führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der erhöhten Unterscheidungskraft der Wortmarke Nr. 396 15 324 auf dem deutschen Markt und der vorliegenden Warenidentität (für die Klasse 32) ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen. Die Widerspruchsabteilung erkannte somit auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Deutschland zwischen der deutschen Wortmarke Nr. 396 15 324 (BIT) und den zur Eintragung angemeldeten Marken. Dieselbe Schlussfolgerung sei zu ziehen, wenn man eine in Deutschland „notorisch bekannte“ Marke BIT zu berücksichtigen hätte, auf die sich Bitburger Brauerei im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die beiden angemeldeten Bildmarken berufen hat.
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 794 vom 18.10.2006:
clever & schlau
Eins, Zwei, Drei – meine Nummer ist dabei
goodnews4
Lustgewinn
NATURAL KILLERS
Arbeiten in Deutschland – Was verdient mein Nachbar?
Quelle: Titelschutzanzeiger