Löschungen (20/2007)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens gelöscht.

607 872

Nizzaklasse: 12
Verfall (§ 49 MarkenG)

998 917
MOBIL SUPER FORMULA 1
Nizzaklasse: 04
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 147 736
FLUTIVENT
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 41 607
Monster Fusion
Nizzaklasse: 09
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 02 989
ADAM & Eve
Nizzaklassen: 21, 30, 33, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 16 835

Nizzaklassen: 05, 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 05 046
HAPPY FIRE
Nizzaklassen: 04, 06, 11
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

306 12 136

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Günstigerer Markenschutz in Europa

Die Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien (HABM) werden sinken. Das haben die Fachminister der Mitgliedstaaten in der heutigen Sitzung des EU-Wettbewerbsfähigkeitsrates unter dem Vorsitz von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Brüssel beschlossen.

„Die Gebührensenkung stärkt den Wirtschaftsstandort Europa. Marken und Geschmacksmuster werden beim HABM künftig zu deutlich geringeren Gebühren angemeldet werden können. Das nützt allen, die ihre Rechte nicht nur national, sondern in ganz Europa gegen unberechtigte Nachahmungen schützen wollen. Das Gemeinschaftsmarkensystem in Europa ist eine zehnjährige Erfolgsgeschichte: Allein im vergangenen Jahr wurden in Alicante ca. 77.500 Marken angemeldet. Damit liegt die Nutzung weit über den Erwartungen, was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss geführt hat. Diesen Überschuss schütten wir jetzt an die Nutzer aus“, sagte Zypries.

Quelle: EU2007.de

via Schindler Bolze Rechtsanwälte

EuG: “VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN”

In der Rechtssache T-28/06 wird sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Klage der RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG aus Duisburg gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt beschäftigen.

Das HABM hatte die Anmeldung der Wortmarke “VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN” für Waren der Klassen 32 und 33 – Anmeldung Nr. 2 806 875 zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Zurückweisung ebenfalls zurückgewiesen.

Als Klagegründe werden Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehe und ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, angeführt.

Quelle: Curia.eu