Löschungen I (27/2007)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

2 065 655
NOVO SLICK 2000
Nizzaklassen: 01, 04
Verfall (§ 49 MarkenG)

396 55 730

Nizzaklasse: 12
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 31 867

Nizzaklassen: 16, 35, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 05 797
Dr. Quendt’s Radebeuler Stäbchen
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 27 959
Eau de Tokyo
Nizzaklassen: 14, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 69 538
UMAMI
Nizzaklassen: 29, 30, 32, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

302 03 651
Plakat 24
Nizzaklasse: 16
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle. DPMA

3. Jenaer Markenrechtstag am 12./13. Juli

Rund 50 Wissenschaftler und Anwälte, dazu Markenspezialisten von Industrie und Verwaltung aus ganz Deutschland werden zu der von der Friedrich-Schiller-Universität, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie der Forum-Institut für Management GmbH gemeinsam veranstalteten Fachtagung erwartet. Dabei dreht sich alles um aktuelle Entwicklungen und die neueste Rechtsprechung im Markenrecht. Die Frage, ob sich “Post” nur die “Deutsche Post AG” nennen darf, wird dabei ebenso zur Debatte stehen wie die Haftung für Markenverletzungen im Internet.

Quelle: Informationsdienst Wissenschaft

Weitere Informationen zum Programm und den Referenten der Veranstaltung

Nintendo übernimmt W.i.I

Die Nintendo Co., Ltd. aus Kyoto hat die Wort-/Bildmarke W.i.I (Registernummer: 399 48 838) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 14.08.1999 Schutz in den Nizzaklassen 35, 37, 38 und 42.

Die Übertragung des Markenrechtes wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 27. Kalenderwoche veröffentlicht.

Nintendo vertreibt seit Ende 2006 die Spielekonsole Wii.

[…] Ihr wesentliches Merkmal ist ein neuartiger Controller, der einer Fernbedienung ähnelt und über eingebaute Bewegungssensoren verfügt. Diese registrieren die Position und die Bewegungen des Controllers im Raum und setzen sie in entsprechende Bewegungen von Spielfiguren oder -elementen auf dem Bildschirm um.

Quelle: Wikipedia

Kommentar zur BPatG Entscheidung “TRM Tenant Relocation Management”

von RA Karsten Prehn

Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Akronymen.

Das BPatG stellt mit seiner Entscheidung (33 W (pat) 3/05 TRM Tenant Relocation Management) langjährige Anmeldepraxis quasi auf den Kopf.
Immer dann, wenn eine anzumeldende Wortfolge nach Ablehnungsgefahr durch das immer restriktiver werdende DPMA wegen zu beschreibender Anklänge bzw. Freihaltebedürfnis “roch”, war die Hinzunahme eines Akronyms eine sinnvolle Vorgehensweise, um die Eintragung zu ermöglichen.

In dem Fall der Markenanmeldung “TRM Tenant Relocation Management” würde man angesichts dieser neuen Rechtssprechung nunmehr nur noch die Marke “TRM” anzumelden haben.
Auf keinen Fall dürfte dann der Markenanmelder das Akronym “TRM” und seine Auflösung “Tenant Relocation Management” in unmittelbarem Zusammenhang verwenden, da ansonsten die Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 und Nr.3 MarkenG löschungsgefährdet wäre.
Es ist zu hoffen, dass der BGH wie schon häufiger die unsinnige Entwicklung der Spruchpraxis des BPatG aufhebt.