Urheberrechtsklage: Franzose verkauft falsche Tim und Struppi-Comics
Das neue Logo der Grünen – diesmal ganz basisdemokratisch
markenrechtliches Sammelsurium
Die Ampelmann GmbH aus Berlin hat die nachfolgende Bildmarke (Registernummer: 397 14 836) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 21.03.1997 Schutz in den Nizzaklassen 16, 18, 22 und 25.
Bisheriger Inhaber des Markenrechtes war der per pedes e.V. mit Sitz in Berlin.
Quelle: DPMA
Reuters berichtet über die Entscheidung im Streit zwischen der Hormel Foods Corp und dem Softwareanbieter Spam Arrest LLC um die Bezeichnung Spam.
Leitsätze:
Leonardo Da Vinci
1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.
2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.
3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
395 36 108
FOCUS System
Nizzaklasse: 12
301 00 733
BIROSAN
Nizzaklassen: 03, 05
301 60 064
THERACALIN
Nizzaklassen: 01, 05, 42
303 14 800
Jurissimo
Nizzaklassen: 35, 42
303 35 522
TAMTAM
Nizzaklasse: 30
303 49 539
FOGA-SYSTEM
Nizzaklasse: 06
304 43 477

Nizzaklasse: 16
304 43 478

Nizzaklasse: 16
304 67 354
Elf Freunde
Nizzaklasse: 09
305 12 471
Welco
Nizzaklassen: 06, 14
305 59 408
A.T.T. Autoteile TURAN
Nizzaklassen: 01, 02, 03, 06, 07, 09, 11, 12, 17, 20, 21, 22
305 74 087
Pappino – Spielzeug aus Pappe
Nizzaklassen: 16, 28
305 78 254
IMMORENTA
Nizzaklassen: 36, 37
Quelle: DPMA
Leitsätze:
ROCHER-Kugel
1. Die Form einer Ware ist nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen, wenn ihre Gestaltung zwar auf einer technischen Lehre beruht, die mit der Form angestrebte Wirkung aber nichttechnischer, z.B. haptischer Natur ist.
2. Soll eine Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung in das Register eingetragen werden, so bedarf es keiner besonderen Feststellung einer Benutzung der fraglichen Marke als Marke, wenn durch eine demoskopische Erhebung belegt ist, dass der Verkehr das Zeichen in ausreichendem Maße mit einem bestimmten Unternehmen verbindet.
3. Geben bei einer demoskopischen Erhebung auffällig viele Befragte an, dass sie nicht zum angesprochenen Verkehrskreis zählen (hier: 52,4% bei Pralinen), so ist eine Kontrollfrage erforderlich, um den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend abzugrenzen.
4. Fehler bei der Durchführung einer demoskopischen Befragung gehen (auch) im Lö-chungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse zu Lasten des Markeninhabers. Dieser hat daher nachzuweisen, dass die Marke gleichwohl zu Recht in das Register eingetragen (worden) ist.
5. Eine Warenform, die sich nur geringfügig von einer der Grundformen der Ware abhebt, kann nur bei (nahezu) einhelliger Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden bzw. im Register verbleiben. Bei einem Zuordnungsgrad von 62% bzw. 67% ist eine solche (nahezu) einhellige Verkehrsdurchsetzung noch nicht erreicht.
Quelle: Bundespatentgericht