Einspruch!

Einspruch kann ein Kölner Rechtsanwalt zukünftig guten Gewissens einlegen, nachdem er die gleichnamige Wort-/Bildmarke (Registernummer: 304 23 306) übernommen hat.

Die Marke genießt mit Priorität vom 27.04.2004 Schutz in den Nizzaklassen 16, 41 und 42.
Beansprucht werden folgende Waren und Dienstleistungen:

16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bücher, Handbücher, Magazine (Zeitschriften), Zeitschriften

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elktronischer Form, auch im Internet; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet

42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software

Quelle: DPMA

BPatG zur bösgläubigen Markenanmeldung

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 76/05 hatte sich der 25. Senat des Bundespatengerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Löschungsantrages wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch das Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.

Soweit die Beschwerdegegnerin systematisch Arzneimittelmarken angemeldet hat, die für Arzneimittel im Ausland von der Beschwerdeführerin oder anderen Arzneimittelfirmen benutzt werden, welche im Inland unter einer anderen Bezeichnung vertrieben werden (sogenannte Zwei-Marken-Strategie), kann darin allein noch nicht auf eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung geschlossen werden. Ein solches Verhalten zeigt zwar, dass nicht rein zufällig Auslandsmarken Dritter im Inland angemeldet wurden, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der Auslandsmarken handelte. Jedoch ist es weder grundsätzlich bösgläubig, eine lediglich im Ausland von einem anderen zur Kennzeichnung benutzte Marke im Inland anzumelden, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anmeldung als Sperrmarke dienen sollte, um einen Wettbewerber vom Markt fernzuhalten, noch weist ein systematisches Vorgehen per se auf eine Bösgläubigkeit hin.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (01/2008)

Die nachfolgenden marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahren vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 180 063
Rotplombe
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 015 890

Nizzaklassen: 29, 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 65 651
Epodur
Nizzaklassen: 01, 02
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 03 254
S1
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 03 255
S2
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 03 256
RS3
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 03 257
RS1
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 03 258
RS8
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 03 259
RS6
Nizzaklassen: 05, 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

DD 646 661

Nizzaklassen: 29, 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

DD 647 821

Nizzaklassen: 01, 29, 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Aktuelle Titelschutzanzeigen

Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 855 vom 08.01.2008:

Autorität durch Autorschaft in Künsten und Wissenschaften

Wie der Westen die Freiheit des Geistes begründet und die Individualität der Menschen als ihre Würde anerkennt

Pelz-Schlampe

Gernsehclub

Backsi Backbord – das Piratenmädchen

Der Verkehrsanwalt

Quelle: Titelschutzanzeiger