Nach einer Anzeige des Sportartikelherstellers Puma stellt die Guardia Civil auf Gran Canaria gefälschte Markenware im Wert von 1.9 Millionen Euro sicher.
Quelle: Kanaren Nachrichten
markenrechtliches Sammelsurium
Nach einer Anzeige des Sportartikelherstellers Puma stellt die Guardia Civil auf Gran Canaria gefälschte Markenware im Wert von 1.9 Millionen Euro sicher.
Quelle: Kanaren Nachrichten
„Jede Woche eine neue Welt“ lautet das Warenweltmotto von Tchibo. So neu scheinen die Produkte allerdings nicht zu sein schenkt man einem Waffeleisenhersteller aus dem Saarland Glauben. Der Familienbetrieb Cloer aus Arnsberg wirft der Kaffeekette vor, ein Plagiat seines Backgeräts im Programm zu haben.
Quelle: Markenbusiness
Einspruch kann ein Kölner Rechtsanwalt zukünftig guten Gewissens einlegen, nachdem er die gleichnamige Wort-/Bildmarke (Registernummer: 304 23 306) übernommen hat.

Die Marke genießt mit Priorität vom 27.04.2004 Schutz in den Nizzaklassen 16, 41 und 42.
Beansprucht werden folgende Waren und Dienstleistungen:
16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bücher, Handbücher, Magazine (Zeitschriften), Zeitschriften
41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elktronischer Form, auch im Internet; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet
42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software
Quelle: DPMA
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 76/05 hatte sich der 25. Senat des Bundespatengerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Löschungsantrages wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch das Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.
Soweit die Beschwerdegegnerin systematisch Arzneimittelmarken angemeldet hat, die für Arzneimittel im Ausland von der Beschwerdeführerin oder anderen Arzneimittelfirmen benutzt werden, welche im Inland unter einer anderen Bezeichnung vertrieben werden (sogenannte Zwei-Marken-Strategie), kann darin allein noch nicht auf eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung geschlossen werden. Ein solches Verhalten zeigt zwar, dass nicht rein zufällig Auslandsmarken Dritter im Inland angemeldet wurden, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der Auslandsmarken handelte. Jedoch ist es weder grundsätzlich bösgläubig, eine lediglich im Ausland von einem anderen zur Kennzeichnung benutzte Marke im Inland anzumelden, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anmeldung als Sperrmarke dienen sollte, um einen Wettbewerber vom Markt fernzuhalten, noch weist ein systematisches Vorgehen per se auf eine Bösgläubigkeit hin.
Quelle: Bundespatentgericht
Aus einem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes:
“Die Dienstleistungen einer Hexe sind unzulässig, weil es Hexen nach Erkenntnissen der Markenstelle nicht gibt.”