BPatG: Inlandsvertreter II

24 W (pat) 97/07

Leitsätze:

Inlandsvertreter II

Beiladung des Präsidenten des DPMA zu folgenden grundsätzlichen Fragen:

1. Die Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG über die Weitergeltung einer Bestellung als Inlandsvertreter bis zur Anzeige eines neuen Vertreters ist nach der Übergangsbe-stimmung des § 165 Abs. 7 MarkenG nicht in Verfahren anwendbar, die (in der Ein-gangsinstanz) vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind. An dieser Rechtslage ändert die nachträglich (am 1. Juli 2006) erfolgte Aufhebung des § 165 Abs. 7 MarkenG nichts.

2. Eine Anwendung des § 96 Abs. 4 MarkenG kommt nur in Betracht, soweit und solange für ein markenrechtliches Verfahren oder eine Verfahrenshandlung gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich ist. Für eine Weitergeltung der Inlandsvertretung außerhalb solcher anhängiger Verfahren besteht keine rechtliche Grundlage.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen nach Widerspruch (07/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

304 52 253

Nizzaklassen: 20, 25, 28

305 19 765
Gina Milano
Nizzaklasse: 25

305 49 917

Nizzaklassen: 36, 37, 42

305 60 592

Nizzaklassen: 33, 43

305 76 343
ARTHROMOL
Nizzaklasse: 05

306 51 216
Lemion
Nizzaklassen: 35, 38, 42

Quelle: DPMA

Retro-Marken

Die Wiederbelebung still gelegter Marken läuft auf Hochtouren, alles was Retro ist, ist “in”. Die Mode hat das schon lange erkannt. Die gute alte Schlaghose der 70er feierte Ende der 90er Jahre ihr Revival. Die Röhre der 80er ist zur Zeit wieder voll im Trend. Auch längst vergessene Nahrungs- und Genussmittel treffen wieder den Geschmacksnerv der Zeit.

Doch warum gibt es den Retro-Hype? Und gibt es einen Unterschied zwischen der Retro- und der Traditionsmarke?

Quelle: Web.de

Streitwert 150.000 – StudiVZ mahnt ab

StudiVZ mahnt reihenweise Webseitenbetreiber ab, deren Seiten das Kürzel “VZ” im Namen tragen. Der Grund: Verstoß gegen Wettbewerbs- und Markenrecht. Kosten: mehr als 2000 Euro pro Abmahnung. Experten bezweifeln, ob die Abmahnungen begründet sind.

[…] Ins Visier der StudiVZ-Anwälte sind Webseiten geraten, die eine gewisse Namensähnlichkeit mit dem Portal aufweisen. Konkret ging es um das Kürzel “VZ”. Die ersten Abmahnopfer hießen “PokerVZ” und “FussballerVZ”, zwei Portale, die sich wie StudiVZ über Werbung finanzieren, aber eine völlig andere Klientel bedienen. Dennoch erließ das Landgericht Köln in beiden Fällen einstweilige Verfügungen.

Quelle: ZDF