DPMA: Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

In der 16. Kalenderwoche wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt der folgende Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe veröffentlicht:

Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 306 99 002.4
Hofer Rindfleischwurst
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller:
Name: Fleischer-Innung Hof-Wunsiedel

Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse

Quelle: DPMA

BPatG: Umschreibungsverfahren

27 W (pat) 225/05

Leitsätze:

Umschreibungsverfahren

1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.

2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.

3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren.

4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungsanträge (16/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 16. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

1 180 380
OMEGA
Nizzaklassen: 16, 29, 30, 36, 35, 39, 41, 42

396 44 690
GELBE SEITEN
Nizzaklassen: 09, 16, 41

397 62 049
KlickTel
Nizzaklassen: 09, 38, 42

304 17 305
klickIdent
Nizzaklassen: 09, 38, 42

307 14 417
LINGEN
Nizzaklassen: 09, 16, 28, 35, 41, 42

Quelle: DPMA

BGH: AKZENTA

AKZENTA

MarkenG § 26 Abs. 1

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04 – OLG Köln
LG Köln

Quelle: Bundesgerichtshof