BPatG: DRSB Deutsche Volksbank

33 W (pat) 82/06

Leitsatz:

DRSB Deutsche Volksbank

Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.

Quelle: Bundespatentgericht

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BPatG: Orange/Schwarz II

28 W (pat) 22/08

Leitsatz:

Orange/Schwarz II

1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

3. Selbst die Angabe, dass z. B. mindestens 2/3 einer Farbe zusammenhängend in Erscheinung treten sollen, führt zu einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen.

Quelle: Bundespatentgericht

30737814

Beschluss des BPatG im Volltext.

BPatG: Orange/Schwarz

28 W (pat) 21/08

Leitsatz:

Orange/Schwarz

1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

Quelle: Bundespatentgericht

30737813.6

Beschluss des BPatG im Volltext

Löschungen nach Widerspruch (30/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

302 10 098
PIRIMEX
Nizzaklassen: 01, 05

305 27 859

Nizzaklassen: 25, 35, 41

306 12 787
zartbitter
Nizzaklassen: 18, 24, 25

306 14 148
Cangoo
Nizzaklasse: 09

306 22 280
Zugspitze
Nizzaklassen: 09, 21, 25

306 24 348
Siedler
Nizzaklassen: 32, 43

306 27 622

Nizzaklassen: 32, 33

306 49 802
Vom Kieselstein
Nizzaklasse: 33

306 62 460

Nizzaklasse: 25

306 65 101
Arco d’Oro
Nizzaklassen: 29, 32, 33

Quelle: DPMA