Österreich: Markenschutz für Farben

Rot hat für Werkzeugkoffer zu wenig Kennzeichnungskraft

Immer wieder versuchen Unternehmen, Farben als Marken für Dienstleistungen oder Waren zu Werbezwecken schützen zu lassen. Da es aber nur wenige für das Publikum unterscheidbare Farben gibt, bewirken solche Eintragungen eine rasche Erschöpfung dieser Farben für andere. Um diese “Monopolisierung” zu verhindern, nimmt die österreichische und europäische Rechtsprechung für Farbmarken ein starkes “Freihaltebedürfnis” des Geschäftsverkehrs an. Nur wenn ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt, somit eine sehr hohe Verkehrsgeltung besteht, kann die Farbe als Zeichen geschützt werden.

Im Rahmen dieser Grenzen wurde bereits in einigen Fällen der Schutz einer Farbe bejaht, etwa das Blau-Weiß für Aral-Tankstellen und das für juristische Fachwerke bekannte Manz-Rot.

Quelle: derStandard.at

Löschungen nach Widerspruch (35/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 11 850

Nizzaklassen: 35, 38, 41, 42

300 36 342

Nizzaklassen: 35, 41

301 36 512
E-Tropolis
Nizzaklassen: 35, 42

303 17 842
Dolex
Nizzaklasse: 05

303 62 317
PATIO
Nizzaklassen: 06, 19, 22, 24

304 55 188

Nizzaklasse: 25

304 71 375
FERROX
Nizzaklassen: 02, 03

305 12 427
Medi-Qi-Salbe
Nizzaklassen: 05, 44

305 75 010

Nizzaklasse: 11

Quelle: DPMA

Arschgeweih

Registernummer: 30522238

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren

Klasse 35: Durchführung von Werbung und Promotionaktionen

Klasse 38: Telekommunikation, Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen und Websites über drahtlose und drahtgebundene Netze; Übertragung von Daten und Dateien über das Internet; Ausstrahlung von Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von musikalischen Veranstaltungen und Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie Bücher, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse gespeichert auf entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und Cd-I); Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen; Betrieb einer Diskothek

Quelle: DPMA

BPatG: Signalgelb

29 W (pat) 58/06

Leitsatz:

Farbmarke Signalgelb

1. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind.

2. Bei kostenlosen E-Mail-Diensten ist dies nicht der Fall. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung beurteilen.

3. Die Unterscheidungskraft kann daher nicht geprüft werden. Eine Eintragung ist nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich.

Quelle: Bundespatentgericht