BPatG: Keine Unterscheidungskraft für “JA”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 26/07 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Anmelderin gegen den ablehnenden Beschluss der Markenstelle des DPMA bezüglich der Markenanmeldung “JA” (Aktenzeichen: 30537949) zu befassen.

Die Marke war für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2006 und vom 17. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, blieb dahingestellt.

Der Senat führte in seiner Entscheidung aus:

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

[…] Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme bejahen solle. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, kann die Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejaht werden. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird (Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 113). Dass die angemeldete Bezeichnung dabei nicht im Einzelnen erkennen lässt, aus welchen Gründen die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme Zustimmung verdient, ändert nichts daran, dass der Ausdruck „JA“ als bloßer Werbehinweis verstanden wird.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: Erfolg für Dekra

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der Dekra e.V. aus Stuttgart die Domain dekra.tv erstritten.

Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein mit annähernd 30.000 Mitgliedern, der sich schwerpunktmäßig mit der Prüfung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen befasst. Das operative Geschäft wird von der Dekra AG geführt, die sich vollständig im Besitz des Beschwerdeführers befindet.

Der Beschwerdeführer wurde 1925 gegründet. Er beschäftigt heute rund 18.000 Mitarbeiter, unterhält in Deutschland 480 Niederlassungen, führt regelmäßige Fahrzeuguntersuchungen in 38.500 Prüfstützpunkten durch und hatte zuletzt einen Jahresumsatz von über 1 Mrd. Euro. Er verfügt über 141 Tochtergesellschaften und Beteiligungen in 34 Ländern.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber zahlreicher deutscher und internationaler Marken mit dem Zeichenbestandteil „dekra”, unter anderem:

– Deutsche Wortmarke Nr. 307 54 168 DEKRA mit Priorität vom 17 08 2007;

– Deutsche Wortmarke Nr. 301 46 145 DEKRA mit Priorität vom 31. 07. 2001;

– Deutsche Wortmarke Nr. 1035512 DEKRA mit Priorität vom 29. 12. 1981;

– Europäische Wortmarke Nr. 2386597 DEKRA mit Priorität vom 25. 09. 2001; und

– Internationale Registrierung Nr. 782309 DEKRA mit Registrierungsdatum 31.01.2002 (die DEKRA-Marken).

Die Marken des Beschwerdeführers beanspruchen Schutz in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen und werden mit erheblichem Aufwand beworben.

Der streitgegenständliche Domainname wurde am 08. August 2006 registriert. Auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite sind Werbelinks direkter Konkurrenten des Beschwerdeführers platziert. Die unter dem Domainnamen abrufbare Webseite wurde von der United Domains AG, dem Registrar des streitgegenständlichen Domainnamens, betrieben.

[…] Das Panel geht angesichts der Bekanntheit des Beschwerdeführers und der ihm zugeordneten Bezeichnung DEKRA am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die DEKRA-Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens gekannt hat und somit die Registrierung bösgläubig erfolgte.

Die von dem Beschwerdeführer behauptete bösgläubige Benutzung des Domainnamens nach Paragraf 4(b)(iii) der Richtlinie vermag das Panel mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht zu erkennen. Das Panel ist jedoch überzeugt, dass der Domainname im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie auch bösgläubig genutzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat unter dem streitgegenständlichen Domainnamen Produkte und Dienstleistungen von direkten Wettbewerbern des Beschwerdeführers in Gewinnerzielungsabsicht beworben und hierdurch die Markenrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Umstand, dass der Inhalt der betroffenen Webseite möglicherweise nicht von der Beschwerdegegnerin selbst, sondern von ihrem Internet-Service-Provider generiert und abrufbar gehalten wurde führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres dafür hätte sorgen können, dass die Webseiten mit Links zu Konkurrenten des Beschwerdeführers entfernt werden und sie sich die Handlungen ihres ISP insoweit zurechnen lassen muss (siehe auch Bayer AG v. Ronald Wells, WIPO Verfahren Nr. D2008-1011; MasterCard International Incorporated v. Paul Barbell, WIPO Verfahren Nr. D2007-1139; Perfetti Van Melle Benelux BV v. Amit Sharma, WIPO Verfahren Nr. D2007-1484).

Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und bösgläubig verwendet wird.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

(Fall Nr.: DTV2008-0011)
Dekra e.V. v. Screenteams GmbH

Die prioritätsälteste DEKRA-Marke führt das DPMA unter der Registernummer 01035511:


Nizzaklasse: 42
Anmeldedatum 29.12.1981
Waren & Dienstleistungen Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Physikers; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Werkstoffprüfung.

Quelle: DPMA

Neuer Besitzer für Adlon

Die Adlon Holding GmbH aus Berlin hat die Wort-/Bildmarke Adlon (Registernummer: 1 167 660) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 04.07.1990 Schutz in den Klassen 29 und 30 für:

Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konservierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Speiseeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen, auch außer Haus

Quelle: DPMA