„Afilias“ – Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht/Namensrecht (BGH I ZR 159/05)

Von RA Karsten Prehn

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftreten Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte.

In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:

1. „Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 – mho.de).“

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MontagsMarken 44. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 29.10.2007. An diesem Tag wurden insgesamt 320 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

30770102
Hörmarke

Nizzaklassen: 04, 06, 07, 09, 11, 12, 16, 19, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45

30770167
UNTERSCHICHT
Nizzaklassen: 14, 25, 35

30769289

Nizzaklassen: 41, 43, 44

30769553

Nizzaklassen: 03, 37

Quelle: DPMA

Vor 100 Jahren

Angemeldet am 26.10.1908

Registernummer: DD119696

Nizzaklasse:03
Waren: Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel,, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel
Inhaber: Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG

Registernummer: 115503
“Monopolbrillantöl”
Nizzaklasse:03
Waren: Seifen und Waschmittel (mit Ausschluss der parfümerierten)
Inhaber: Ashland Licensing and Intellectual Property LLC

Registernummer: 119696

Nizzaklassen:03, 05
Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Öle, Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate
Inhaber: Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG

BGH: Löschung der Marke “POST” aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07

Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Quelle: Pressemitteilung des BGH