BPatG: Dornröschen vs. Schneewittchen

Es war einmal der Inhaber der unter anderem für alkoholische Getränke geschützten Marke “Schneewittchen”. Dieser legte gegen die für Wein angemeldete Marke “Dornröschen” Widerspruch ein, da zwischen den Begriffen Verwechslungsgefahr bestünde.

Quelle: Pfitzer Rechtsanwälte

Dieser Auffassung konnte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes aber nich anschließen und führte aus:

Vorliegend besteht zum einen Übereinstimmung in der Endsilbe „-chen“, was aber aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine bloße Verkleinerungsform und damit nicht um einen hinweiskräftigen Stammbestandteil auf die Widersprechende handelt, nicht für eine gedankliche Verbindung ausreicht, selbst wenn die Widersprechende über weitere Zeichen mit diesem Bestandteil verfügt. Zum anderen ist zwischen den Vergleichsmarken zwar eine gewisse begriffliche Parallele gegeben durch den Umstand, dass es sich um bekannte Märchenfiguren der Gebrüder Grimm handelt. Dies genügt indes für die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr bereits deshalb nicht, weil es auf dem vorliegenden Warensektor zahlreiche Drittzeichen gibt, die ebenfalls bekannte Märchengestalten bezeichnen (vgl. die vom Markeninhaber genannten Marken wie z. B. „Rumpelstilzchen“, „Hänsel und Gretel“, „Hans im Glück“ etc.), sodass ein Hinweischarakter von Märchenfiguren allein auf die Widersprechende keinesfalls gegeben ist – selbst wenn ihr die Marke „Rotkäppchen“ zuzurechnen wäre, was allerdings erheblichen Zweifeln begegnet und darüber hinaus dem Verkehr auch nicht bekannt sein dürfte.
Zum anderen können – abgesehen von den Umstand, dass beide Marken weibliche Märchenfiguren bezeichnen – die Märchengestalten „Dornröschen“ mit „Schneewittchen“ nicht offensichtlich miteinander in Verbindung gebracht werden, da es sich inhaltlich thematisch um zwei vollkommen verschiedene Märchen handelt, deren Gemeinsamkeiten nicht über die für viele Märchen charakteristischen Elemente hinausgehen. Die Übereinstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind demnach so gering, dass sich ihre Wirkung auf den Bereich einer allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation beschränkt, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 – Zwilling/Zweibrüder).

Quelle: Bundespatentgericht

USA: Markenverbot für Motorradrocker

Markenverbot mal anders!

In den USA hat ein Gericht den Mitgliedern der Motorradgang Mongols verboten ihr markenrechtlich geschütztes Logo zu tragen. Der Grund für das Markenverbot liegt aber nicht etwa in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung, sondern in dem behördlichen Vorgehen gegen die auch international auftretende Bikergang als kriminelle Vereinigung.

Mongols can no longer wear patches bearing the motorcycle gang’s insignia following what appears to be an unprecedented court order stripping them of their trademarked logo.
U.S. District Court Judge Florence-Marie Cooper on Wednesday granted an injunction that prohibits gang members, their family members and associates from wearing, licensing, selling or distributing the logo, which typically depicts the profile of a Mongolian warrior wearing sunglasses.

Prosecutors requested the injunction after authorities arrested dozens of Mongol members under a racketeering indictment.

“If a Mongol is wearing a vest or jacket bearing the Mongols patch, that item is pursuant to seizure based on this order,” said Assistant U.S. Attorney Steven Welk.

It is believed to be the first case in the nation in which the government has sought to take control of a gang’s identity — via its logo — through a court order.

Quelle: AP

Löschungen (42/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

396 43 157

Nizzaklasse: 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

396 43 159

Nizzaklasse: 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 03 033
Boost
Nizzaklassen: 35, 38, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 31 206
compager
Nizzaklassen: 09, 38, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 34 503

Nizzaklassen: 06, 09, 25, 34
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

303 36 375

Nizzaklassen: 14, 18, 21, 25, 32, 33, 34, 41, 43
Löschung nach §50 Abs. 3 – von Amts wegen

304 60 218
Superflock
Nizzaklasse: 01
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

306 54 420
studi
Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 09 694

Nizzaklassen: 35, 37, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA