BGH: Löschung der Marke “POST” aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07

Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Löschungen nach Widerspruch (42/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 23 852

Nizzaklassen: 05, 29, 30, 32

304 21 516
Osmoplast
Nizzaklassen: 05, 10

304 22 939
ZUBANOFF
Nizzaklasse: 33

305 47 439
PR Hofer
Nizzaklassen: 35, 39, 41

306 04 091

Nizzaklassen: 09, 16, 25, 28

306 41 801
FEUER
Nizzaklasse: 30

306 53 492
La Sinfonia
Nizzaklasse: 33

307 41 026
VISTAGE
Nizzaklassen: 35, 41

Quelle: DPMA

Mongols – die Marken

Hier noch die beim US Patent & Trademark Office registrierten Marken der Motorradgang Mongols, über deren Benutzungsverbot bereits berichtet wurde.

Registration Number 3076731

Goods and Services IC 025: jackets and t-shirts

Registration Number 2916965
Word Mark MONGOLS
Goods and Services IC 035 : ASSOCIATION SERVICES, NAMELY, PROMOTING THE INTERESTS OF PERSONS INTERESTED IN THE RECREATION OF RIDING MOTORCYCLES.

Quelle: USPTO

BPatG: Dornröschen vs. Schneewittchen

Es war einmal der Inhaber der unter anderem für alkoholische Getränke geschützten Marke “Schneewittchen”. Dieser legte gegen die für Wein angemeldete Marke “Dornröschen” Widerspruch ein, da zwischen den Begriffen Verwechslungsgefahr bestünde.

Quelle: Pfitzer Rechtsanwälte

Dieser Auffassung konnte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes aber nich anschließen und führte aus:

Vorliegend besteht zum einen Übereinstimmung in der Endsilbe „-chen“, was aber aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine bloße Verkleinerungsform und damit nicht um einen hinweiskräftigen Stammbestandteil auf die Widersprechende handelt, nicht für eine gedankliche Verbindung ausreicht, selbst wenn die Widersprechende über weitere Zeichen mit diesem Bestandteil verfügt. Zum anderen ist zwischen den Vergleichsmarken zwar eine gewisse begriffliche Parallele gegeben durch den Umstand, dass es sich um bekannte Märchenfiguren der Gebrüder Grimm handelt. Dies genügt indes für die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr bereits deshalb nicht, weil es auf dem vorliegenden Warensektor zahlreiche Drittzeichen gibt, die ebenfalls bekannte Märchengestalten bezeichnen (vgl. die vom Markeninhaber genannten Marken wie z. B. „Rumpelstilzchen“, „Hänsel und Gretel“, „Hans im Glück“ etc.), sodass ein Hinweischarakter von Märchenfiguren allein auf die Widersprechende keinesfalls gegeben ist – selbst wenn ihr die Marke „Rotkäppchen“ zuzurechnen wäre, was allerdings erheblichen Zweifeln begegnet und darüber hinaus dem Verkehr auch nicht bekannt sein dürfte.
Zum anderen können – abgesehen von den Umstand, dass beide Marken weibliche Märchenfiguren bezeichnen – die Märchengestalten „Dornröschen“ mit „Schneewittchen“ nicht offensichtlich miteinander in Verbindung gebracht werden, da es sich inhaltlich thematisch um zwei vollkommen verschiedene Märchen handelt, deren Gemeinsamkeiten nicht über die für viele Märchen charakteristischen Elemente hinausgehen. Die Übereinstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind demnach so gering, dass sich ihre Wirkung auf den Bereich einer allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation beschränkt, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 – Zwilling/Zweibrüder).

Quelle: Bundespatentgericht