.tel – Markeninhaber sind zuerst dran

Markeninhaber können jetzt Domains unter der neuen Top Level Domain .tel vorab registrieren. Seit gestern nimmt die Registry Telnic die Registrierwünsche der rund 120 Registrare aus aller Welt entgegen. Der Start sei ohne Probleme verlaufen, versicherte Telnic-Sprecher Justin Hayword gegenüber heise online. Allerdings war die Nachfrage bislang wohl vergleichsweise verhalten.

Quelle: Heise

Danke an Till für den Link!

Alles isi?

Fragt jetzt die Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG aus Warstein nach der Übernahme der Wortmarke isi (Registernummer: 947 046).

Die Marke genießt mit Priorität vom 14.05.1976 Schutz für alkoholfreie Getränke, kalorienarme Erfrischungsgetränke und Bier in der Nizzaklasse 32.
Bisherige Inhaberin des Markenrechtes war die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG.

Quelle: DPMA

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

“Venlatox” vs. “Venlafax” 25 W (pat) 43/07

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Marke 304 49 791 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 302 10 453 zu löschen.

Wortmarke “PARTY-PACK32 W (pat) 10/07

Während nämlich die Beurteilung der Schutzfähigkeit von nicht unmittelbar warenbeschreibenden Bezeichnungen, die aber – wie etwa “My World” – sich als Werbeschlagwörter eignen, nach wie vor sehr umstritten ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine auf dem Lebensmittelsektor als Sachangabe bereits in Gebrauch befindliche Bezeichnung wie “PARTY-PACK” für die hier maßgeblichen Erzeugnisse – wie oben näher dargelegt – jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt.

Löschungsverfahren Wort-/Bildmarke “datafactory25 W (pat) 102/05

[…] der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet worden ist.

Wortmarke “GENUINE RUSSIAN GOLF CUP” 26 W (pat) 55/07

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Ein-tragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – in erster Linie das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht