Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06
Budìjovický Budvar / HABM
DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS „BUD“ ALS GEMEINSCHAFTSMARKE UNTER ANDEREM FÜR BIER AUF
Das HABM hat bei der Zurückweisung der Widersprüche von Budìjovický Budvar gegen die Anmeldungen von Anheuser-Busch mehrere Fehler begangen.
Zwischen 1996 und 2000 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Wortzeichens BUD und des Bildzeichens mit dem Begriff Bud als Gemeinschaftsmarken für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter auch Bier.
Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken Widerspruch in Bezug auf alle beanspruchten Waren. Das tschechische Unternehmen stützte seine Widersprüche u. a. auf die zu einem früheren Zeitpunkt gemäß dem Lissabonner Abkommen1 eingetragene und als solche in Frankreich geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ für Bier und auf die gemäß einem zwischen Österreich und der Tschechischen Republik geschlossenen Abkommen2 geschützte Bezeichnung „Bud“.
Das HABM wies die Widersprüche von Budìjovický Budvar in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass das Zeichen BUD nicht als Ursprungsbezeichnung angesehen werden könne, dass das tschechische Unternehmen eine ernsthafte Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ im Verkehr nicht nachgewiesen habe und dass diese Ursprungsbezeichnung Budìjovický Budvar nicht das Recht verleihe, die Benutzung des Begriffs „Bud“ als Marke in Österreich oder Frankreich zu untersagen. Insbesondere stellte das HABM fest, dass die europäischen Verbraucher den Begriff „Bud“ nicht als Abkürzung des Namens der tschechischen Stadt Èeské Budìjovice, die auf Deutsch „Budweis“ genannt wird, auffassen könnten.
Budìjovický Budvar hat gegen die Entscheidungen, mit denen ihre Widersprüche zurückgewiesen wurden, beim Gericht erster Instanz Klagen erhoben.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das HABM in den Mitgliedstaaten geschützte ältere Rechte zu berücksichtigen hat, ohne ihre Qualifikation in Frage stellen zu können. Solange der Schutz, der der Bezeichnung „Bud“ in Österreich und Frankreich gewährt wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten gültig ist, ist das HABM folglich verpflichtet, die Wirkungen dieses Schutzes zu berücksichtigen.
Sodann stellt das Gericht fest, dass das HABM, indem es von Budìjovický Budvar verlangt hat, eine „ernsthafte“ Benutzung der „Bud“-Bezeichnungen nachzuweisen, noch dazu für alle Gebiete, in denen der Schutz dieser Bezeichnungen besteht, einen Rechtsfehler begangen hat. Das HABM hätte nämlich nur prüfen dürfen, ob die in Rede stehenden Zeichen im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt worden sind, und zwar unabhängig davon, welches Gebiet dabei betroffen war.
Zudem ist dem tschechischen Unternehmen nach Auffassung des Gerichts der Nachweis gelungen, dass die in Rede stehenden Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Zu der Behauptung des HABM, wonach Budìjovický Budvar das Zeichen BUD wie eine Marke benutze, führt das Gericht aus, dass nichts darauf hindeutet, dass die Angabe „Bud“, wenn sie auf den in Rede stehenden Waren angebracht wird, eher auf die betriebliche Herkunft der Ware als auf ihren geografischen Ursprung verweist.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass das HABM einen Fehler begangen hat, indem es nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, um zu bestimmen, ob das österreichische und das französische Recht Budìjovický Budvar das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Aus allen diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidungen des HABM auf.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Admin reloaded – oder ADMIN & ADMINA
Noch älter als die bereits erwähnte ADMIN Marke der Bundesrepublik Deutschland ist die nachfolgende unter der Registernummer 1033941 geführte Wortmarke.

ADMIN
Nizzaklassen: 09, 16
Anmeldedatum: 19.08.1981
Inhaber: Fujitsu Siemens Computers GmbH
Waren & Dienstleistungen:
Elektronische Geräte zum analogen Erfassen veränderlicher Meßgrößen; elektronische Meß-, Registrier- und Überwachungsgeräte; elektronische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -speicher-, -eingabe- und -ausgabegeräte; Fernschreiber, Fernsprecher, Fernsprechwählvermittlungsgeräte, Fernschreibwählvermittlungsgeräte; elektronische Rechengeräte; Schreib- und Abrechnungsautomaten, Fakturier-, Buchungs-, Rechen- und Lochkartenmaschinen, Datenverarbeitungsmaschinen, Datenübertragungsgeräte, Adressiermaschinen, Blattschreiber, Lochkartenleser, Lochkartenstanzer, Lochstreifenleser, Lochstreifenstanzer, Schnelldrucker als Datenausgabegeräte, Belegleser, Datensichtgeräte, Lochstreifen- und Magnetbandgeräte, Trommel-, Platten- und Kartenspeicher; Lochstreifen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten, Magnetbandkassetten, Magnetplattenkassetten, Druckschriften, jeweils auch mit gespeicherten und/oder aufgezeichneten Dateninformationszeichen versehen; Datenmodulatoren, Datendemodulatoren, Analog-Digitalwandler, Datenübertragungssteuergeräte (-apparate), elektronische Rechner zur Steuerung von Werkzeugmaschinen, Prozeß-, Schulungs- und Meßwertverarbeitungsrechnern; Teile sämtlicher vorgenannter Geräte; elektronische Registrierkassen mit Zubehör, nämlich Etikettendrucker, Etikettenleser, Bondrucker, Rückgeldgeber, Ausweisleser.
Quelle: DPMA
Und auch der Gleichberechtigung soll im Markenregister Genüge getan werden:

Registernummer: 30037449
ADMINA
Nizzaklasse: 09, 35, 37, 38, 41, 42
Anmeldedatum: 17.05.2000
Inhaber: Fiddicke, S.
Waren & Dienstleistungen:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen im Bereich von Online-Medien, nämlich Gestaltung, Entwicklung und Programmierung von Internetseiten (sogenannte Internetsites oder Homepages), insbesondere für Werbezwecke, von Netzwerken, Datenbanken und Software für elektronischen Handel und Vertrieb (sogenannte E-Commerce); Online-TV, Video- und/oder Audioübertragungen, insbesondere über das Internet; Software-Design, insbesondere für den Internetbereich; Einrichtung von EDV-Netzwerken; Erstellung von Werbe- und Marketingkonzepten und Werbung in Verbindung mit Multimedia-Produkten; Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und Dokumentationen im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen auch in Form elektronischer Medien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche und industrielle Forschung.
Quelle: DPMA
Luxusmarken
Louis Vuitton ist mit weitem Abstand die wertvollste Luxusmarke der Welt. Das zeigt die Studie “The Leading Luxury Brands 2008” von Interbrand. Mit einem Markenwert von 16,72 Milliarden Euro führt der französische Lederwarenhersteller die Rangliste der begehrenswertesten Marken an. Weit dahinter auf Platz zwei folgt mit 6,39 Milliarden Gucci. Chanel nimmt mit 4,92 Milliarden Euro den dritten Platz ein.
Quelle: W&V
BPatG: Gelbe Seiten Yellow Pages
Beschluss
In der Beschwerdesache betreffend 396 44 690.6 S 297/04 Lö
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2008 beschlossen:
Es wird festgestellt, das der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2006 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der eingetragenen Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ gem. §§ 50 Abs. 1, 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den Löschungsantrag zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht
Analog dazu auch der Beschluss betreffend die Marke 396 21 465.7 S 193/04 Lö „Yellow Pages“.
Quelle: Bundespatentgericht
WIPO Magazine
Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 6/2008 Dezember) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.
Quelle: WIPO
Vor 100 Jahren
Angemeldet am 17.12.1908
Registernummer: 115372
Ramasit
Nizzaklasse: 01
Inhaber: BASF SE
Registernummer: 116176
Burmol
Nizzaklassen: 01, 03
Inhaber: BASF SE
Quelle: DPMA
