Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

von RA Philipp Dorowski, Prehn & Klare RAe

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des HansOLG. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte vorliegend nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tätig ist bzw. sein will.

Im gleichgelagerten Fällen hat der Rechtsinhaber bei der Verteidigung seiner Rechte somit Acht zu geben, dass ein Löschungsanspruch nicht pauschal für alle TLDs besteht. Es ist zu differenzieren, ob die Domains typischerweise auch in Deutschland abgerufen werden. Dies hat die Kammer in diesem Fall für die generischen TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu und .mobi bejaht. Bei nationalen ausländischen Domains müsse der Rechtsinhaber hingegen sein Interesse an der Nutzung der Domains geltend machen.

EUG: Budweiser vs. BUD

Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06

Budìjovický Budvar / HABM

DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS „BUD“ ALS GEMEINSCHAFTSMARKE UNTER ANDEREM FÜR BIER AUF

Das HABM hat bei der Zurückweisung der Widersprüche von Budìjovický Budvar gegen die Anmeldungen von Anheuser-Busch mehrere Fehler begangen.

Zwischen 1996 und 2000 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Wortzeichens BUD und des Bildzeichens mit dem Begriff Bud als Gemeinschaftsmarken für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter auch Bier.

Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken Widerspruch in Bezug auf alle beanspruchten Waren. Das tschechische Unternehmen stützte seine Widersprüche u. a. auf die zu einem früheren Zeitpunkt gemäß dem Lissabonner Abkommen1 eingetragene und als solche in Frankreich geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ für Bier und auf die gemäß einem zwischen Österreich und der Tschechischen Republik geschlossenen Abkommen2 geschützte Bezeichnung „Bud“.

Das HABM wies die Widersprüche von Budìjovický Budvar in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass das Zeichen BUD nicht als Ursprungsbezeichnung angesehen werden könne, dass das tschechische Unternehmen eine ernsthafte Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ im Verkehr nicht nachgewiesen habe und dass diese Ursprungsbezeichnung Budìjovický Budvar nicht das Recht verleihe, die Benutzung des Begriffs „Bud“ als Marke in Österreich oder Frankreich zu untersagen. Insbesondere stellte das HABM fest, dass die europäischen Verbraucher den Begriff „Bud“ nicht als Abkürzung des Namens der tschechischen Stadt Èeské Budìjovice, die auf Deutsch „Budweis“ genannt wird, auffassen könnten.

Budìjovický Budvar hat gegen die Entscheidungen, mit denen ihre Widersprüche zurückgewiesen wurden, beim Gericht erster Instanz Klagen erhoben.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das HABM in den Mitgliedstaaten geschützte ältere Rechte zu berücksichtigen hat, ohne ihre Qualifikation in Frage stellen zu können. Solange der Schutz, der der Bezeichnung „Bud“ in Österreich und Frankreich gewährt wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten gültig ist, ist das HABM folglich verpflichtet, die Wirkungen dieses Schutzes zu berücksichtigen.

Sodann stellt das Gericht fest, dass das HABM, indem es von Budìjovický Budvar verlangt hat, eine „ernsthafte“ Benutzung der „Bud“-Bezeichnungen nachzuweisen, noch dazu für alle Gebiete, in denen der Schutz dieser Bezeichnungen besteht, einen Rechtsfehler begangen hat. Das HABM hätte nämlich nur prüfen dürfen, ob die in Rede stehenden Zeichen im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt worden sind, und zwar unabhängig davon, welches Gebiet dabei betroffen war.

Zudem ist dem tschechischen Unternehmen nach Auffassung des Gerichts der Nachweis gelungen, dass die in Rede stehenden Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Zu der Behauptung des HABM, wonach Budìjovický Budvar das Zeichen BUD wie eine Marke benutze, führt das Gericht aus, dass nichts darauf hindeutet, dass die Angabe „Bud“, wenn sie auf den in Rede stehenden Waren angebracht wird, eher auf die betriebliche Herkunft der Ware als auf ihren geografischen Ursprung verweist.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das HABM einen Fehler begangen hat, indem es nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, um zu bestimmen, ob das österreichische und das französische Recht Budìjovický Budvar das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Aus allen diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidungen des HABM auf.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichts erster Instanz

Admin reloaded – oder ADMIN & ADMINA

Noch älter als die bereits erwähnte ADMIN Marke der Bundesrepublik Deutschland ist die nachfolgende unter der Registernummer 1033941 geführte Wortmarke.

ADMIN
Nizzaklassen: 09, 16
Anmeldedatum: 19.08.1981
Inhaber: Fujitsu Siemens Computers GmbH
Waren & Dienstleistungen:
Elektronische Geräte zum analogen Erfassen veränderlicher Meßgrößen; elektronische Meß-, Registrier- und Überwachungsgeräte; elektronische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -speicher-, -eingabe- und -ausgabegeräte; Fernschreiber, Fernsprecher, Fernsprechwählvermittlungsgeräte, Fernschreibwählvermittlungsgeräte; elektronische Rechengeräte; Schreib- und Abrechnungsautomaten, Fakturier-, Buchungs-, Rechen- und Lochkartenmaschinen, Datenverarbeitungsmaschinen, Datenübertragungsgeräte, Adressiermaschinen, Blattschreiber, Lochkartenleser, Lochkartenstanzer, Lochstreifenleser, Lochstreifenstanzer, Schnelldrucker als Datenausgabegeräte, Belegleser, Datensichtgeräte, Lochstreifen- und Magnetbandgeräte, Trommel-, Platten- und Kartenspeicher; Lochstreifen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten, Magnetbandkassetten, Magnetplattenkassetten, Druckschriften, jeweils auch mit gespeicherten und/oder aufgezeichneten Dateninformationszeichen versehen; Datenmodulatoren, Datendemodulatoren, Analog-Digitalwandler, Datenübertragungssteuergeräte (-apparate), elektronische Rechner zur Steuerung von Werkzeugmaschinen, Prozeß-, Schulungs- und Meßwertverarbeitungsrechnern; Teile sämtlicher vorgenannter Geräte; elektronische Registrierkassen mit Zubehör, nämlich Etikettendrucker, Etikettenleser, Bondrucker, Rückgeldgeber, Ausweisleser.

Quelle: DPMA

Und auch der Gleichberechtigung soll im Markenregister Genüge getan werden:

Registernummer: 30037449
ADMINA
Nizzaklasse: 09, 35, 37, 38, 41, 42
Anmeldedatum: 17.05.2000
Inhaber: Fiddicke, S.
Waren & Dienstleistungen:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen im Bereich von Online-Medien, nämlich Gestaltung, Entwicklung und Programmierung von Internetseiten (sogenannte Internetsites oder Homepages), insbesondere für Werbezwecke, von Netzwerken, Datenbanken und Software für elektronischen Handel und Vertrieb (sogenannte E-Commerce); Online-TV, Video- und/oder Audioübertragungen, insbesondere über das Internet; Software-Design, insbesondere für den Internetbereich; Einrichtung von EDV-Netzwerken; Erstellung von Werbe- und Marketingkonzepten und Werbung in Verbindung mit Multimedia-Produkten; Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und Dokumentationen im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen auch in Form elektronischer Medien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche und industrielle Forschung.

Quelle: DPMA

Luxusmarken

Louis Vuitton ist mit weitem Abstand die wertvollste Luxusmarke der Welt. Das zeigt die Studie “The Leading Luxury Brands 2008” von Interbrand. Mit einem Markenwert von 16,72 Milliarden Euro führt der französische Lederwarenhersteller die Rangliste der begehrenswertesten Marken an. Weit dahinter auf Platz zwei folgt mit 6,39 Milliarden Gucci. Chanel nimmt mit 4,92 Milliarden Euro den dritten Platz ein.

Quelle: W&V