Löschungen nach Widerspruch (52/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

396 06 139
alphaCAM
Nizzaklassen: 09, 37, 41, 42

302 26 396

Nizzaklassen: 35, 41, 42

304 08 930

Nizzaklassen: 35, 36, 42

306 08 520
UMCKI
Nizzaklasse: 05

306 21 530
Yellow Tank
Nizzaklasse: 36

306 44 420

Nizzaklassen: 18, 24, 25

306 48 497
TROFON
Nizzaklassen: 09, 35, 42

Quelle: DPMA

Titeltod 2008

Eines der prominentesten Opfer: “Park Avenue” von G+J.
Im vergangenen Jahr wurden mindestens 95 bekanntere Publikumsmagazine eingestellt. Die Zahl der Blattschließungen fällt damit deutlich größer aus als in den Jahren 2007 (86) und 2006 (82).

[…] Als besonders “spektakulär” werten die Branchenbeobachter die Einstellung der “Revue” aus dem Bauer-Verlag, der sich nun Bauer Media Group nennt. Immerhin verkaufte sich das 1946 von Helmut Kindler gegründete und ab März 1949 wöchentlich erscheinende Blatt zu Blütezeiten oft häufiger als die Konkurrenten “Quick” und “Stern”. Zu den weiteren Todesfällen des Jahres 2008 gehören “Best Life”, “Blond Magazin”, “IQ Style”, “Ivy”, “Matador”, “Park Avenue”, “Starflash” und “Sugar”.

Quelle: W&V

Ortsname + Gattungsbegriff doch nicht wettbewerbswidrig

von RA Karsten Prehn

Am 18.03.2003 (Az. 4 U 14/03) stellt das OLG Hamm mit seinem Urteil in Sachen „tauchschule-dortmund.de“ die Welt der Unternehmskennzeichen und damit verbundener Domains selbstherrlich auf den Kopf, als es in der Nutzung eines Gattungsbegriffs + Ortsname -insbesondere als Internetdomain – eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung erkennen wollte.

Bereits damals berichteten wir über diese hanebüchene Entscheidung und die damit für die Zukunft entstehende Rechtsunsicherheit.
Wie es nicht anders zu erwarten war, folgte auf diese Entscheidung eine enorme Abmahnwelle, da plötzliche Unternehmensnamen, ihre Domainwahl und/oder ihre Link-Farmen als wettbewerbswidrig beurteilt wurden.
5 Jahre später korrigiert der 4. Senat im zweiten Anlauf nunmehr in Sachen „anwaltskanzlei-ortsname.de“ seine damalige Rechtsauffassung.
Ausdrücklich distanziert sich der Senat im letzten Satz seines Urteils dabei von seiner bisherigen Rechtssprechung und sieht in einer derartigen Kennzeichen- und Internetdomainwahl per se keine Spitzenstellungsbehauptung mehr.

Unser Fazit: Warum nicht gleich so? Den Schaden trägt mal wieder die Volkswirtschaft.