… und ein paar Tagen.
Angemeldet am 18.02.1909
Registernummer: 121207

Nizzaklasse: 05, 06, 07, 09, 10, 11
Inhaber: Dräger Medical AG & Co. KG
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
… und ein paar Tagen.
Angemeldet am 18.02.1909
Registernummer: 121207

Nizzaklasse: 05, 06, 07, 09, 10, 11
Inhaber: Dräger Medical AG & Co. KG
Quelle: DPMA
… und ein paar Tagen.
Angemeldet am 17.02.1909
Registernummer: 119136
Mammin
Nizzaklasse: 05
Inhaber: aniMedica Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registernummer: 122849

Nizzaklasse: 05
Inhaber: W. Mielck Schwanapotheke
Quelle: DPMA
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
303 23 440
Poli-Form
Nizzaklassen: 16, 17
304 08 461

Nizzaklasse: 36
304 36 550
Olympia
Nizzaklassen: 08, 09, 10, 11
305 12 185
Medisana
Nizzaklassen: 06, 20, 24
305 36 746
VISIONAIRE
Nizzaklassen: 03, 16, 25
306 02 908
Parocetan
Nizzaklasse: 05
306 15 786

Nizzaklassen: 03, 44
306 30 648
Dogan’s Pizzeria
Nizzaklassen: 29, 30, 43
306 30 649
Dogan’s Lieferservice
Nizzaklassen: 29, 30, 43
306 30 650
Dogan’s
Nizzaklassen: 29, 30, 43
306 63 937
SISTER’S
Nizzaklassen: 14, 18, 25
306 78 179
food at work CONVENIENCE AG
Nizzaklassen: 29, 31, 32
307 03 829
BTS
Nizzaklasse: 25
307 04 219
Tea to go
Nizzaklassen: 30, 32, 43
307 18 327
Sunrise Creek
Nizzaklasse: 33
307 19 119

Nizzaklassen: 35, 37, 38
307 20 476
Yell24
Nizzaklassen: 09, 35, 38, 42
307 29 391
Tandem
Nizzaklassen: 29, 32, 33
307 47 751
SCHWARZKÖPFCHEN
Nizzaklasse: 25
Quelle: DPMA
Angemeldet am 20.02.1909
Registernummer: 118683
Wix-Fix
Nizzaklasse: 03
Inhaber: Werner & Mertz GmbH
Quelle: DPMA

Registernummer: 39810133
Nizzaklasse: 41
Waren & Dienstleistungen: 41 Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
Quelle: DPMA
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung “ahd”. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen “ahd.de”. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein “Baustellen”-Schild mit dem Hinweis, dass hier “die Internetpräsenz der Domain ahd.de” entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung “ahd” für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung “ahd” für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung “ahd” ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.
Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH