BPatG: Saugauf

33 W (pat) 89/07

Leitsatz:

Saugauf

Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienstleistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.

Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsaugerfilterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staubsauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.
Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.

Quelle: Bundespatentgericht

Ex-Weltmeister

Registernummer: 123022

Nizzaklasse: 12
Waren & Dienstleistungen: Fahrradschlösser, Kettenkästen, Fahrräder, sowie deren Einzelteile, Zubehörteile, Ausrüstungsstücke und zwar: Rahmen und Rahmenteile, Gabeln, Räder, Felgen aus Holz und Eisen, Freilaufnaben mit und ohne Bremse, Luftschläuche, Innenschläuche und Laufdecken, Tretkurbellager, Pedale, Bremsen für Hand-, Fuß- oder Kraftbetätigung und deren Teile, Sattel, Kotfänger, Lenkstangengriffe, Gepäckhalter, Hupen, Glocken, Luftpumpen

Anmeldetag: 18.03.1909
Rechtsstand: Gelöscht

Quelle: DPMA

BPatG: MINI PLUS

28 W (pat) 233/07

Leitsätze:

MINI PLUS

1. Das Tatbestandsmerkmal “jegliche” i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

Quelle: Bundespatentgericht