Löss gelöscht? Zu früh gefreut oder Sturm im Wasserglas?

Als wichtigen und möglicherweise entscheidenden Etappensieg im Bemühen um eine freie, für alle Weinvermarkter nutzbare Verwendung allgemeiner Terroirbegriffe betrachtet die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die jüngste Entscheidung des Deutschen Marken- und Patentamtes in diesem Bereich. Mit Beschluss der Markenabteilung wurde die Löschung der sogenannten Wortmarke “Löss” vollzogen. “Löss” gilt damit nicht länger als geschützter Markenname und ist nunmehr als Terroirbezeichnung auf Weinetiketten allgemein verfügbar. Kammerpräsident Norbert Schindler MdB hatte die Löschung beantragt.

Quelle: Deutsches Verbände Forum

Das DPMA führt die Wortmarke “Löss” unter der Registernummer 30667647. Mit Priorität vom 06.11.2006 beansprucht die Marke Schutz für alkoholische Getränke ausgenommen Bier (Klasse 33).
Ein Registereintrag zum Löschungsantrag findet sich im Markenregister zwar derzeit nicht, aber das kommt dann wohl noch.

Problematischer dürften nämlich die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Europäischen Gemeinschaftsmarken sein.

Registernummer: 4827572
Wortmarke: LOESS
Anmeldedatum: 03.07.2006
Nizzaklasse: 33
Waren & Dienstleistungen: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Inhaber: Ildefonso, De Miguel Rodríguez, Spanien

und

Registernummer: 7368343
Wortmarke: LOESS
Anmeldedatum: 04.11.2008
Nizzaklasse: 29, 32
Rechtsstand Angemeldet – Widerspruch Anhängig
Inhaber: Ildefonso, De Miguel Rodríguez, Spanien

Quelle: HABM

Unabhängig von den Markenrechten stellt sich doch die Frage, inwieweit die Nennung der Bodenbeschaffenheit auf dem Etikett einer Weinflasche eine markenmäßige Nutzung des Begriffes darstellt. Im Normalfall wird diese Bezeichnung z.B. Löss, Schiefer oder Kalkmergel doch als Angabe zur Produktbeschaffenheit benutzt. Gekennzeichnet wird der Wein doch wohl eher durch den Namen / die Marke des Erzeugers (Weingutes). Daher sollte die eingetragene Marke allenfalls dann ein Problem darstellen wenn die Bezeichnung der Bodenbeschaffenheit so in den Vordergrund gerückt wird, dass andere Kennzeichen dahinter zurücktreten.

Mehr zum Thema bei Weinverkostung.de und Nikos Weinwelten

No, No, No

Der James-Bond-Filmtitel „Dr. No“ ist keine Marke und kann daher ohne Probleme auch für Brause und Zigaretten verwendet werden.

Die US-Firma Danjaq, die die Rechte an den Bond-Filmen verwaltet, kann die Eintragung von „Dr. No“ durch das deutsche Medienunternehmen Mission Productions nicht verhindern, urteilte am Dienstag das europäische Gericht erster Instanz in Luxemburg. Zur Begründung erklärte das Gericht, Danjaq habe den Filmtitel nicht im Geschäftsverkehr genutzt (Az: T-435/05).

Quelle: Focus

Tweet? Or not to tweet

Twitter ist laut einem Bericht von TechCrunch unglücklich ob der Benutzung der Bezeichnung Tweet für externe Twitter Applikationen.

Die Marke “TWEET” ist in den USA und auch als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.

Registernummer: 8359441
TWEET
Nizzaklassen: 38, 41, 45
Anmeldedatum: 12.06.2009

In diesem Zusammenhang mal ein Blick auf die “Mutter allen Gezwitschers”:


Registernummer: 2097218 (DPMA)


Registernummer: 1030949 (HABM)


Registernummer: 3426905(HABM)

Quellen: DPMA, HABM

Danke an Till für den Hinweis!

Löschungen nach Widerspruch (26/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

303 11 593
VITAGAIN
Nizzaklassen: 05, 32

303 43 894
HUSTLER
Nizzaklassen: 14, 18, 25

304 37 003
PSXChips GAMESOLUTION
Nizzaklasse: 09

304 45 170
medi-LIVE-talk
Nizzaklassen: 35, 36, 38, 41

305 25 470
Bonifacius
Nizzaklassen: 21, 32, 33

306 28 640
i.man
Nizzaklasse: 09

306 41 221

Nizzaklasse: 09

306 56 583
Physiol
Nizzaklassen: 29, 32

Quelle: DPMA

DPMA: Zur Niederlegung der Inlandsvertretung

Mitteilung Nr. 4/09
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Niederlegung der Inlandsvertretung

Vom 25. Juni 2009

Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird (Az.: Xa ZB 24/07 – Niederlegung der Inlandsvertretung).

Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).

Bescheide und Beschlüsse, die auf Grundlage der früheren Praxis ergangen sind, bleiben davon unberührt.

Die Mitteilung Nr. 9/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Mandatsniederlegung durch Inlandsvertreter vom 18. Januar 2005 wird aufgehoben.

Quelle: DPMA