Lilly und ICOS und Lilly ICOS bekommen lilly-icos.com

Die US-Pharmahersteller Eli Lilly and Company und ICOS Corporation produzieren gemeinsam das Präparat Cialis, ein Konkurrenzprodukt zu Viagra. Das in diesem Zusammenhang entstandene Unternehmen heisst passenderweise Lilly ICOS LLC. Alle drei Unternehmen traten jetzt gemeinsam vor dem WIPO Schiedsgericht als Kläger gegen den Inhaber der Domain lilly-icos.com auf.

Den klagenden Unternehmen fiel der Nachweis diverser Markenrechte nicht schwer. Die Stellungnahme des Domaineigentümers konnte das Schiedsgericht nicht von seiner gutwilligen und rechtmässigen Absicht überzeugen. Die Domain wurde auf die Lilly ICOS LLC übertragen.

(Fall Nr. D2005-1052)
Eli Lilly and Company, ICOS Corporation, and Lilly ICOS LLC v. RM-RS, LLC

Barbie Doll vs Barbiedahl

US-Spielzeugproduzent Mattel Inc., Produzent der bekannten Barbie Puppe hat sich vor dem Schiedsgericht des NAF gegen den türkischen Inhaber der Domain barbiedahl.com durchgesetzt.

Auf Basis seiner bereits in den Sechziger Jahren gesicherten Markenrechte an der Bezeichnung Barbie konnte Mattel die Übertragung der Domain erwirken.

(Fall Nr.: FA0510000579573)
Mattel, Inc. v. Ran Computer Systems

Ebenfalls erfolgreich war der Computerhersteller Dell im Verfahren um die Domain dellscomputer.com.

(Fall Nr.: FA0510000574596)
Dell Inc. v. William Stenzel

Pirelli vs Lydia Pirelli – Reifen vs Nacktmoderatorin

Um die Internetdomains lydia-pirelli.net, lydiapirelli.net und lydia-pirelli.org stritten vor dem WIPO Schiedsgericht die italienische Pirelli & C.S.p.A. und die Domaininhaberin Annagret Kruemrey aus Deutschland.

Obwohl Pirelli Inhaber der bekannten Reifenmarke ist und die Beklagte im Verfahren keine Stellungnahme abgab, lehnte das Schiedsgericht die Übertragung der Domains ab.

Nach eigenen Recherche stellt das Schiedspanel fest:

Lydia Pirelli scheint danach der Künstlername von Annagret Kruemrey zu sein. Ein Blick in das Tagebuch und die Pressemitteilungen auf ihrer Website lassen den Schluss zu, dass Lydia Pirelli in Deutschland seit mehreren Jahren regelmässig im Fernsehen auftritt, u.a. (für kurze Zeit) als erste Nacktmoderatorin. In ihrem Tätigkeitsgebiet als TV-Unterhalterin der besonderen Art scheint die Beschwerdegegnerin ein ziemliche Bekanntheit erlangt zu haben und erfüllt damit die Voraussetzung von Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie.

Somit hat die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse an den strittigen Domainnamen i.S.v. Paragraph 4(c) der Richtlinie.

(Fall Nr. D2005-0936)
Pirelli & C. S.p.A. v. Annegret Kruemrey, handelnd unter Princess Publishing

VW gewinnt an Service

– jedenfalls im Domainbereich.
Vor dem WIPO Schiedsgericht hat die Volkswagen AG aus Wolfsburg nämlich die Domain vw-service.com eingeklagt.
Bisheriger Domaininhaber war Emir Ulu aus der Türkei.
Volkswagen konnte auf die weltweite Bekanntheit der Marke VW und zahlreiche Markenrechte, auch für die Türkei verweisen.

Der Beklagte gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

(Fall Nr.: D2005-0987)
Volkswagen AG v. Emir Ulu

Dreifacher Erfolg für Metro

Drei erfolgreich abgeschlossene Widerspruchsverfahren hat die Metro AG in Kalenderwoche 46 zu verzeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte die vollständige Löschung der nachfolgenden Marken aus dem Markenregister.
Widerspruch war jeweils seitens der Metro AG erhoben worden.

395 34 131
METRO REFLEXTION

395 34 162
METRO CLEAR

395 34 169
METRO HLI

DPMA zum Thema Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert zur neuen Rechtslage bei Einzelhandelsdienstleistungen gem. Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005 C-418/02 (“Praktiker”).
Auf Basis des Urteils ergeben sich einige Veränderungen bezüglich akzeptierter Formulierungen bei Markenanmeldungen in der Klasse 35.

Was ist jetzt zulässig?

Neben der vom EuGH ausdrücklich entschiedenen Formulierung wird das Deutsche Patent- und Markenamt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza eine Reihe weiterer Dienstleistungsbezeichnungen zulassen, die sachlich gleichgelagert sind und nicht anders behandelt werden können als die Einzelhandelsdienstleistungen. Dazu gehören etwa

– Großhandelsdienstleistungen mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit …
– Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit …

Was ist nach wie vor nicht zulässig?

Alle Beteiligte in dem Verfahren vor dem EuGH sind davon ausgegangen, dass der reine “Verkauf” keine Dienstleistung darstellt, sondern mit der Warenmarke umfasst ist. Für Formulierungen wie “Verkauf”, “Vertrieb”, “Handel” kann daher nach wie vor keine Dienstleistungsmarke in Klasse 35 erlangt werden. Auch ist deutlich zu machen, dass Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, deshalb sind Formulierungen wie “Betrieb eines Verkaufsgeschäfts…”, “Betreiben eines Versandhandels…” nicht zulässig.