UDRP Verfahren um gelbeseiten.com

Vor dem Schiedsgericht des World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Centers hat die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH aus Frankfurt die Domain gelbeseiten.com erstritten.

Im Verfahren berief sich die DeTeMedien auf die vierzigjährige Nutzung des Kennzeichens Gelbe Seiten, das durch mehr als 100 nationale, europäische und international registrierte Marken geschützt ist.

Die Domaininhaberin, die Gelbeseiten GmbH aus Lewes im US-Bundesstaat Delaware registrierte die Domain im September 1999 und änderte im Oktober 1999 ihren Namen in Gelbeseiten GmbH.
Die Domain wurde für eine deutschsprachige Webseite benutzt, die zur Bewerbung einer Pokerplattform diente.

Das Schiedsgericht entschied, dass die Kriterien für eine erfolgreiche Beschwerde seien und ordnete die Übertragung der Domain an.

Um die Übertragung einer Domain unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy zu erreichen müssen die folgenden Sachverhalte nachgewiesen werden:

1. Identität oder Verwechslungsfähigkeit von Domain und Marke

2. Fehlende Rechte / legitimes Interesse des Domaininhabers

3. Bösswillige Registrierung und Nutzung der Domain

(Fall Nr.: D2006-0358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Gelbeseiten GmbH

Mehr zum UDRP Verfahren:
WIPO Guide to the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) (Englisch)

ICANN UDRP auf Deutsch

sbk.eu – Siemens-Betriebskrankenkasse scheitert mit doppelter Beschwerde

Vor dem Prager Arbitration Center ist die Siemens-Betriebskrankenkasse mit ihrer Beschwerde gegen die Zuteilung der Domain SBK.EU gescheitert.

Die Domain SBK.EU war durch Dr. Hans Unterhuber, Vorstand der Betriebskrankenkasse in der Sunrise Periode beantragt worden. Der Antrag hatte den ersten Platz der Zuteilungsliste belegt, war jedoch nach Prüfung der Antragsunterlagen nicht zum Zuge gekommen, da sich das geltend gemachte Recht nicht im Besitz des Vorstandes, sondern des Unternnehmens befindet.

Diese Entscheidung griff die Siemens-Betriebskrankenkasse jetzt im Rahmen eines ADR Verfahrens an. Eine zweite Beschwerde wurde gegen die Zuteilung der Domain an den aktuellen Inhaber erhoben. Die im Verfahren geltend gemachte Marke sei wegen des zusätzlichen Wortbestandteiles nicht mit der Domain identisch und daher nicht zur Registrierung der Domain berechtigt.

Beide Beschwerden wurden vom Schiedsgericht zurückgewiesen.
Dr. Unterhuber sei nicht Inhaber des geltend gemachten Rechtes, daher sei die Zurückweisung des Registrierungsantrages regelkonform erfolgt.
Der Inhaber der Domain konnte dem Schiedsgericht eine mit der Domain identische Wortmarke präsentieren, so dass der zweite Beschwerdegrund der Siemens-Betriebskrankenkasse ebenfalls hinfällig sei.

(Fall Nr.: 00903)
Siemens-Betriebskrankenkasse Koerperschaft des oeffentlichen Rechts vs. EURid

Kein “Lottoglück” im Kampf um lotto.eu

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers wurde über die Vergabe der Domain lotto.eu verhandelt.
Die Deutsche Lotto Marketing GmbH aus Münster hatte die Beschwerde gegen EURid wegen regelwidriger Vergabe der Domain eingereicht.
In der Sunrise Periode 1 hatte sich die Deutsche Lotto Marketing GmbH auf Basis ihrer Marke LOTTO um die gleichnamige Domain beworben aber nur den zweiten Rang in der Zuteilungsliste belegt.
Die Domain war dem zeitlich prioritären Anmelder, Herrn Gyorgy Pintz aus Budapest, zugeteilt worden. Herr Pintz konnte eine dänische Marke vorweisen, die auch die Prüfung durch PWC bestand.

Die beschwerdeführende Deutsche Lotto Marketing GmbH argumentierte, dass es sich bei dieser Marke um eine rein spekulative und missbräuchliche Marke handle, die einzig zum Zwecke der Registrierung der .EU Domain angemeldet worden sei. Dafür sprächen neben der erst kurzfristig vor der Sunrise Periode erfolgten Registrierung der Marke auch eine Anzahl weiterer Markenanmeldungen für Begriffe, die ebenso wie Lotto keinen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit von Herrn Pintz als Patentanwalt hätten. Ausserdem sei von dritter Seite eine Summe von 35.000 EUR gefordert worden, damit Herr Pintz seine Anmeldung für die Domain zurückziehe.

Das Schiedsgericht schloss sich der Auffassung der beklagte EURid an, dass die Registrierung der Domain im Einklang mit den Sunrise Regularien erfolgte und wies die Beschwerde zurück.

Diese Auffassung des Prager Arbitration Center könnte für weitere Verfahren, in den sogenannte “Pseudo- oder Spekulativmarken” in der Sunrise Periode zum Zuge gekommen sind, durchaus richtungsweisend sein.

(Fall Nr.: 00685)
Deutsche Lotto Marketing GmbH vs. EURid

WIPO: zusätzlich Klassengebühren

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Änderung bezüglich der Anmeldegebühren für Internationale Registrierungen auf Basis des Madrider Markenabkommens beziehungsweise des Madrider Protokolls.

Zukünftig werden seitens der WIPO keine zusätzlichen Klassengebühren mehr erhoben, wenn im Registrierungsverfahren von der WIPO Umklassifizierungen oder Klassifizierungskorrekturen vorgenommen werden und dadurch zusätzliche Klassen hinzutreten.

Diese möglicherweise hinzugetretenden klassen werden aber im Falle einer Verlängerung der Marke voll berechnet.

Sollten im Zuge einer Klassenkorrektur der WIPO Klassen entfallen, so erfolgt konsequenterweise auch keine Rückerstattung von Gebühren seitens der WIPO.

Quelle: WIPO

stockholm.eu – oder wer zu spät kommt…

Wer bevorzugte Rechte nicht wahrnimmt, steht hinterher mit leeren Händen da.
So könnte man die Situation öffentlicher Körperschaften zusammenfassen, die in der Sunrise Periode zur Registrierung der Top-Level-Domain .EU von ihrem Recht zur bevorzugten Registrierung keinen Gebrauch gemacht haben.
So erging es auch der schwedischen Hauptstadt Stockholm, deren Verwaltung nach Abschluss der Sunrise Periode 1 feststellten musste, dass die Domain stockholm.eu von einem niederländischen Unternehmen registriert worden war.
Daraufhin strengte die Stadt ein ADR Verfahren vor dem Prager Arbitration Center an, um die Übertragung der Domain zu erreichen.

Allerdings konnte sich das Schiedsgericht nicht der Auffassung Stockholms anschliessen, dass die Registrierung seitens der niederländischen Traffic Web Holding BV regelwidrig erfolgt sei.

Stockholm verfügt über keine Markenrechte, die eine erfolgreiche Basis für ein Schiedsverfahren dargestellt hätten. Ein böswilliges Vorgehen des Domaininhabers sei ebenfalls nicht ersichtlich. Trotz ausreichender Hinweise auf Böswilligkeit seitens des Domaininhabers wies das Schiedsgericht die Beschwerde der Stadt Stockholm zurück.

Anders als im Verfahren um die Domain frankfurt.eu, welches die Stadt Frankfurt am Main erfolgreich geführt hatte, wurde hier nicht die fehlerhafte Zuteilung seitens der EURid angegriffen.
Insofern kann die Stockholm Entscheidung durchaus als richtungsweisend für Städte und andere öffentliche Körperschaften gelten, die die Registrierung ihrer Domain in der Sunrise Periode verschlafen haben.

(Fall Nr.: 00386)
Stockholms Stad vs. Traffic Web Holding BV

Volvo gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der schwedische Autoproduzent Volvo die Domain vovlo.net erstritten.

VOLVO ist eine berühmte, weltweit bekannte und international registrierte Marke. Volvo argumentierte diese Marke habe dem Domaininhaber auch bekannt sein müssen, als er die Domain benutzte um auf Automobil-Webseiten zu verlinken.

Das Schiedsgericht schloss sich der Auffassung an, dass es sich bei der Domain um eine bewusste Tippfehlervariante der berühmten Marke handle und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0631)
Volvo Trademark Holding AB v. Domaincar