BPat: Geschirrspültab

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 16/04 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der international registrierten Bildmarke (Registernummer: 690 455) zu befassen.

Der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland war von der zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes verweigert worden.
Das DPMA hatte die Schutzverweigerung im Wesentlichen damit begründet, dass die Schutz suchende Marke sich in der Darstellung der Ware selbst erschöpfe und keine darüber hinausgehende individualisierende Eigenart enthalte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Der Senat führte zu seiner Zurückweisung der Beschwerde aus:

[…] Die Schutz suchende Marke ist jedoch nach §§ 107, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

[…] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es für die Frage der Unterscheidungskraft keine Rolle, ob die Anmelderin als Erste Reinigungsmittel in der Form von Tabs auf den Markt gebracht hat und ob es sich bei den Tabs der Konkurrenz lediglich um Nachfolgeprodukte gehandelt hat. Gleiches trifft auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. März 2000 in Kopie vorgelegten Entscheidungen des LG Mannheim vom 24. Juni 1998 und des OLG Köln vom 13. Januar 1999 zu, die sich lediglich mit der wettbewerblichen Eigenart von 2-Phasen Tabs, nicht jedoch mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG befassen.

[…] Die Beschwerdeführerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung vorlägen und daher für die Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu gewähren sei.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in den verbundenen Rechtssachen T?350/04 bis T?352/04 gegen die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH entschieden.

Bitburger hatte auf Basis der Marken BIT und Bitte ein Bit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud der US-Brauerei Anheuser-Busch Inc. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt widersprochen.

Die Widersprüche wurden vom HABM zurückgewiesen.

Hierzu führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der erhöhten Unterscheidungskraft der Wortmarke Nr. 396 15 324 auf dem deutschen Markt und der vorliegenden Warenidentität (für die Klasse 32) ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen. Die Widerspruchsabteilung erkannte somit auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Deutschland zwischen der deutschen Wortmarke Nr. 396 15 324 (BIT) und den zur Eintragung angemeldeten Marken. Dieselbe Schlussfolgerung sei zu ziehen, wenn man eine in Deutschland „notorisch bekannte“ Marke BIT zu berücksichtigen hätte, auf die sich Bitburger Brauerei im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die beiden angemeldeten Bildmarken berufen hat.

Continue reading “EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger”

China: Streit um Playboy Bunny

68.000 US Dollar fordert Playboy von drei chinesischen Unternehmen für die widerrechtliche Benutzung des bekannten Bunny Logos.
Playboy wirft den Unternehmen die Verletzung seiner Markenrechte vor und fordert einen entsprechenden Schadenersatz.

Quelle: BBC

Via: Trademark Blog

Im deutschen Markenregister finden sich zum Beispiel diese Bildmarken der Playboy Enterprises International, Inc.:

Registernummer: 993228

Registernummer: 992221

Quelle: DPMA

Wayne Rooney siegreich

Bei der englischen Nationalmannschaft läuft es zwar derzeit sportlich nicht so rund, aber trotzdem ist der Stürmerstar Wayne Rooney erfolgreich. Allerdings abseits des Spielfeldes vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation, wo Rooney gemeinschaftlich mit der Stoneygate 48 Limited die Domain waynerooney.com eingeklagt hat.

Die Kläger beriefen sich im Verfahren auf ein beim Europäischen Harmonisierungsamt registriertes Markenportfolio für das Kennzeichen Wayne Rooney.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0916)
Stoneygate 48 Limited and Wayne Mark Rooney v. Huw Marshall

Neben der Wortmarke Wayne Rooney (Registernummer: 2989051) hält die STONEYGATE 48 LIMITED z.B. auch die nachfolgenden Wort-/Bildmarken:

Registernummer: 3185063

Registernummer: 2989044

Quelle: HABM

BPat: Tchibo vs. Tschipolino

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 293/04 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Tschipolino (Registernummer: 301 29 395) und Tchibo (Registernummer: 1 089 269) zu befassen.

Die nachfolgende Wort-/Bildmarke Tschipolino war für die Waren und Dienstleistungen Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Speiseeis; feine Backwaren und Konditorwaren und Verpflegung von Gästen in den Nizzaklassen 29, 30 und 42 angemeldet worden.

Den auf Basis der nachfolgenden, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Tchibo eingelegten Widerspruch gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42 hatte die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, das es sich bei „Tchibo“ um eine amtsbekannt berühmte Marke handle, ihr Schutzumfang sei deshalb erheblich erweitert. Mit Erinnerungsbeschluss vom 15. Juli 2004 hat die Markenstelle eine erhöhte Bekanntheit als richtig unterstellt, gleichwohl aber eine Verwechslungs-gefahr in jeglicher Hinsicht verneint.
[…]Diesen Beschluss hat die Markenstelle mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die Widersprechende erneut Erinnerung eingelegt hat. Am 20. September 2004 hat die Markenstelle sodann einen zweiten, gleich lautenden Erinnerungsbeschluss erlassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.

Der Senat entschied:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 30. September 2003, vom 15. Juli 2004 und vom 20. September 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch bezüglich der Waren der Klasse 30 und bezüglich der Dienstleis-tungen der Klasse 42 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 301 29 395 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Angesichts die hier vorliegenden – nach der Registerlage bestehenden – Waren-identität bzw. erheblichen Nähe zu den Dienstleistungen müsste der Abstand der Marken auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft erkennbar und deut-lich sein. Hier handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um eine überaus bekannte Marke, wobei sich diese Bekanntheit in erster Linie auf die Waren Kaffee und Tee und auf das Handelsunternehmen mit einem wechselnden Angebot von Gebrauchsgütern bezieht. In der Regel wird der erweiterte Schutzumfang einer Marke auf die Waren beschränkt, für die eine solche Bekanntheit belegt ist. Im Einzelfall jedoch wird .eine Ausstrahlung dieser Bekanntheit auf andere, eng verwandte Warenbereiche bejaht, insbesondere dann, wenn der Grad der Erhöhung des Schutzumfanges eine solche Ausstrahlungswirkung zulässt (vgl. Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdz. 308 m. w. N.). Einer Marke, die eine Bekannt-heit von über 93 % (nach www.wikipedia.de sogar 99 %) genießt, steht wohl unstreitig ein Schutzumfang zu, der im oberen Bereich des erweiterten Schutzumfanges angesiedelt werden kann, für eine Ausstrahlung dieses Schutzumfanges auf eng benachbarte Waren bleibt somit noch ausreichend Raum. Die hier maßgeblichen Waren der Klasse 30, nämlich „Speiseeis, Back- und Konditorwaren, jeweils bestimmt zum Verzehr in Gaststätten oder artverwandten Betrieben“ sind unmittelbar benachbart zu Kaffee und Tee und betreffen darüber hinaus den traditionellen Geschäftsbereich der Widersprechenden, nämlich die Verköstigung von Gästen mit Kaffee, zusammen mit Snacks. Die Widersprechende kann für diese Waren also ebenfalls einen über den Durchschnitt liegenden Schutzumfang in Anspruch nehmen.

Eine Neutralisation der Verwechslungsgefahr durch die Tatsache, dass die Marke Tschipolino klanglich das italienische Wort für Zwiebelchen wiedergibt, wurde vom BPat als unzutreffend erachtet.

Quelle: Bundespatentgericht

ARAG siegreich im Schiedsverfahren

Vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center hat die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus Düsseldorf die Domain aragroup.com erstritten.

Die Domain befand sich im Besitz eines Koreaners, der die deutschsprachige Webseite als Linkliste für kommerzielle Angebote nutzte.

Die ARAG ihrerseits Inhaberin der Domain araggroup.com, konnte im Verfahren zahlreiche Markenrechte für das Kennzeichen ARAG belegen.
Der Domaininhaber konnte allerdings das Schiedsgericht mit seiner Argumentation der Domainname stehe als Akronym für “Advanced Real Analysis Group” nicht überzeugen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1001)
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG v. Seung Nam Kim