BPatG: Genetikum

Unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 28/08 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Genetikum” (AZ.: 307 44 166.0) zu befassen.

Die Markenstelle Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit für die Klassen 35, 42 und 44 zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Sie weise lediglich inhaltsbeschreibende Merkmale i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Die Bezeichnung „Genetikum“ bestehe aus zwei Wortteilen, nämlich aus dem Bestandteil „Genetik“ mit der Bedeutung „Vererbungslehre“ und aus der Endung „-(ik)um“, analog der Bezeichnungen für Heilmittel (Pharmazeutikum, Antibiotikum, Antiseptikum, Zytostatikum, Diuretikum usw.) oder auch für Institutsbezeichnungen bzw. Ausbildungsarten (Technikum, Klinikum). Der Verkehr werde analog dazu der Bezeichnung „Genetikum“ aufgrund der Wortbildung und Zusammensetzung ohne weiteres eine Bedeutung i. S. v. „Einrichtung für genetische Lehre/Forschung“ zuordnen. Somit bestehe sie ausschließlich aus Angaben, die unmittelbar Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könne. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft.

Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen, gab der Beschwerde der Anmelderin statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats we-der ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.

[…] Die Bezeichnung „Genetikum“ ist lexikalisch nicht nachweisbar. Auch bei einer Internetrecherche auf deutschsprachigen Seiten kann die Bezeichnung nicht be-schreibend, sondern praktisch nur für die Arztpraxis mit humangenetischem Labor des Anmelders nachgewiesen werden. In den einschlägigen Wörterbüchern sind lediglich die Begriffe „Genetik“ (= Vererbungslehre), Genetiker (= Wissenschaftler auf dem Gebiet der Genetik) und genetisch (= u. a. die Vererbung betreffend) auf-geführt (vgl. z. B. Duden, Das Große Fremdwörterbuch, unter den entsprechenden Stichwörtern). Ausgehend davon ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als unmittelbar beschreibende Angabe erfasst.

[…] Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, Bezeichnungen begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196), weshalb diese Art der Vorgehensweise im Rahmen der Schutzfähigkeitsbeurteilung außer Betracht bleiben muss. Letztlich bleibt vorliegend auch nach einer eingehenden begrifflichen Analyse unklar, was mit der Bezeichnung „Genetikum“ gemeint sein könnte. Deshalb eignet sich diese Bezeichnung nicht zur unmittelbaren und ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass dieses Schutzhindernis der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegensteht.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: National Geographic Society gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die National Geographic Society die Tippfehlerdomains ationalgeographic.com, nationaleographic.com, nationalgegraphic.com und nationalgographic.com eingeklagt.

(Fall Nr.: D2008-0699)
National Geographic Society v. Moniker Privacy Services / Mainstream Advertising / MSA, Inc

Zur National Geographic Society informiert Wikipedia:

Die National Geographic Society wurde am 27. Januar 1888 von 33 Männern im Washingtoner Cosmos Club gegründet. Der erste Präsident der Gesellschaft wurde Gardiner Greene Hubbard, ihm folgte sein Schwiegersohn Alexander Graham Bell. Zweck der Vereinigung war und ist, geografische Kenntnisse der Allgemeinheit nahe zu bringen.

Zu diesem Zweck fördert sie geografische Forschungsprojekte und gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift, das National Geographic Magazine (später National Geographic) heraus, deren erste Ausgabe 9 Monate nach Gründung der Gesellschaft erschien. Das Magazin ist bekannt für seine spektakulären Farbfotografien, sorgfältig recherchierten und neutralen Reportagen, sowie hervorragenden Landkartenbeilagen. Charakteristisch ist der gelbe Rand (yellow border) als Markenzeichen.

1982 hatte das US-Magazin eine Verkaufsauflage von 10.860.000 Exemplaren.

WIPO: Erfolge für deutsche Autobauer

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Volkswagen AG die Domain volkswagen-audi.com eingeklagt.

(Fall Nr.: D2008-0755)
Volkswagen AG v. Zigoumis, Constantine

Die Tippfehlerdomain prosche.com konnte die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG erstreiten.

(Fall Nr.: D2008-0691)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Laksh Internet Solutions Private Limited / Privacy Protection

WIPO: Erfolg für Lidl

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Lidl Stiftung & Co. KG die Domains lidl-strom.com, lidlstrom.com, lidlstrompaket.com und lidl-strompaket.com erstritten.

Ob der Tatsache, dass die Domaininhaberin eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, erscheint die Wahl des UDRP-Verfahrens statt des normalen Rechtsweges auf den ersten Blick ungewöhnlich. Das UDRP-Verfahren bietet aber zwei entscheidende Vorteile. Einerseits kann die Domain während des Verfahrens vom Inhaber nicht an Dritte, z.B. im Ausland übertragen werden. Andererseits kann der Inhaber prioritärer Rechte am Ende eines erfolgreich geführten Schiedsverfahrens die Domainübernehmen. Auch die schnelle Abwicklung spricht für ein Verfahren vor der WIPO.

Nachteilig wirkt sich allerdings die Tatsache aus, dass die beschwerdeführende Partei auf den eigenen Kosten für Schiedsgericht und Anwalt sitzen bleibt.

(Fall Nr.: D2008-0724)
Lidl Stiftung & Co. KG v. SellDa GmbH

Google löst Kooperationsproblem

Google hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain koopgoogle.nl erstritten.

Der Domaininhaber scheint dem Suchmaschinenbetreiber generell unkooperativ gegenüberzustehen und kündigt unter dem Namen f***google.nl bereits einen neuen Webauftritt an.

(Fall Nr.: DNL2008-0012)
Google, Inc. v. M. Minnebreuker

WIPO: k.o. für Domaininhaber

Wenn man sich mit dem vermeintlich besten Boxer der Welt anlegt, kann man froh sein, dass die Klärung der Angelegenheit im schriftlichen Schiedsverfahren und nicht im Boxring erfolgt.

Einen Sieg konnte der US-Profiboxer Roy Jones, Jr. vor dem Schiedsgericht der WIPO feiern. Im Verfahren um die Domain royjonesjr.com setze er sich gegen den Domaininhaber durch und erwirkte die Übertragung der Domain.

Die Wikipedia liefert über Jones folgende Informationen:

Roy Jones junior (* 16. Januar 1969 in Pensacola, Florida) ist ein US-amerikanischer Boxer. Er wurde in den letzten Jahren zur Box-Legende. Mit seiner arroganten und coolen Art begeisterte er Jahrzehnte lang seine Fans. Ihm gelang das seltene Kunststück, in vier verschiedenen Gewichtsklassen (Mittelgewicht, Supermittelgewicht, Halbschwergewicht und Schwergewicht) einen Weltmeisterschaftsgürtel zu gewinnen. Jones galt lange Zeit als nahezu unbesiegbar und als „Pound-for-Pound“ (Kampfstärke in Relation zum Gewicht) bester Boxer der Welt.

(Fall Nr.: D2008-0527)
Roy Jones, Jr. v. United Intelligence Ltd