EuG: Kein Markenschutz für den Lego-Stein

Das Europäische Gericht erster Instanz hat dem Lego-Stein als dreidimensionale Marke den Markenschutz verweigert.

Das Europäische Gericht musste sich mit der Klage der Lego Juris A/S mit Sitz in Billund (Dänemark) gegen die Entscheidung der Großen Kammer des HABM vom 10. Juli 2006 (Sache R 856/2004?G) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mega Brands, Inc. und der Lego Juris A/S zu befassen.

Zum Urteil des EuG.

Eine identische Auffassung hatte bereits im Jahr 2007 das Bundespatentgericht vertreten.

Papst vor der WIPO

Die ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG aus St. Georgen hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain papst.com erstritten.

Da Unternehmen ist Inhaber zahlreicher Markenrechte für das Kennzeichen Papst. Die prioritätsälteste Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes stammt aus dem Jahr 1957 (Registernummer: 715130) und beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 07, 11 und 12.

(Fall Nr.: D2008-1380)
ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG v. Admin, Domain

WIPO: Deutsche Marken vor dem Schiedsgericht

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO konnten sich die Inhaber bekannter Marken im Streit um unrechtmäßig registrierte Domainnamen durchsetzten.

Porsche konnte die Domain porsche.me (TLD von Montenegro) einklagen.
(Fall Nr.: DME2008-0002)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche v. Georg Kohler

BASF war erfolgreich im Verfahren um die Domain basf.ws (TLD von Samoa).
(Fall Nr.: DWS2008-0006)
BASF SE v. Gomes Paulo

Und die Villeroy & Boch AG setzte sich mit ihren Ansprüchen auf die Domain villeroyandboch.com durch.
(Fall Nr.: D2008-1300)
Villeroy & Boch AG v. Whois Data Shield/Hong Kong Names LLC.

WIPO: gelbe-seiten.com

Die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO die Domain gelbe-seiten.com erstritten.

Zu den Markenrechten am Kennzeichen “Gelbe Seiten” führte das Schiedsgericht aus:

GELBE SEITEN is protected by more than 120 German, Community, and International trademarks, among others the word marks “Gelbe Seiten” and “GELBE SEITEN”. The first registration dates back to April 2, 1979. Opinion polls show that GELBE SEITEN is a famous trademark known by 97% of the German population. The Complainant also offers its services on the Internet, namely through the website “www.gelbeseiten.com”.

(Fall Nr.: D2008-1358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Miguel Garcia Quintas

BGH: Löschung der Marke “POST” aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke “POST” entschieden.

Die Marke “POST” war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke “POST” nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung “POST” eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung “POST” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke “POST” deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke “POST” Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff “POST” als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke “POST” die Verwendung der beschreibenden Angabe “Post” selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich “City Post” und “Die Neue Post” nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07

Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Quelle: Pressemitteilung des BGH

WIPO: Sieg für Lamborghini

Die Automobili Lamborghini Holding S.p.A. hat vor dem Schiedsgericht der WIPO einen Erfolg im Verfahren um die Domain lamborghini.tv errungen.

(Fall Nr.: DTV2008-0010)
Automobili Lamborghini Holding S.p.A. v. Unity 4 Humanity, Inc.

Für das Kennzeichen Lamborghini führt das DPMA die prioritätsälteste Wortmarke unter der Registernummer 978150.

Das bekannte Logo der italienischen Sportwagenschmiede

findet sich unter der Nummer 03968252 im Markenregister des Harmonisierungsamtes.

Quelle: HABM