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EuG: The Coca-Cola Company / HABM
Urteil in der Rechtssache T-411/14
The Coca-Cola Company / HABMDas Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen
Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig
Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an:
Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.
Coca-Cola hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung EuG
Sonntagslinks
WIPO Magazine
Thema: Arbeitnehmererfindung
Legal-Patent.com hat den zweiten Teil des Beitrags zur Arbeitnehmererfindung veröffentlicht.
Im ersten Teil unserer zweiteiligen Artikel-Serie zum Thema “Arbeitnehmererfindung” haben wir Ihnen eine Einführung gegeben und aufgezeigt, was eine Arbeitnehmer- bzw. “Diensterfindung” ist, zwischen der “freien Erfindung” und einem “technischen Verbesserungsvorschlag” unterschieden und geklärt, wem eigentlich die Erfindung dann gehört.
Quelle: Legal-Patent
Plagiarius 2016
Negativ-Preis „Plagiarius“ rückt Schäden durch Fälschungen ins öffentliche Licht
Das Geschäft mit Plagiaten und Fälschungen ist ebenso lukrativ wie erfolgreich. Vom einfallslosen Kleinunternehmer bis hin zur organisierten Kriminalität profitieren viele vom Diebstahl geistigen Eigentums. Die Schäden seitens der Originalhersteller sind enorm, die Gefahren für Verbraucher
ebenfalls. Das Internet gilt als „Turbo-Booster“: Die bequeme Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit großer Mengen vermeintlicher Markenprodukte zum Spottpreis aus aller Welt verführen zum Kauf. Leichtgläubige (Online-)Schnäppchenjäger bescheren den Fälschern milliardenschwere Gewinne.
Quelle: Pressemitteilung
1. Preis – Brillenfassung “ARLES”
Links Original: Meyer Brillenmanufaktur GmbH, Saarbrücken, Deutschland
Rechts Plagiat: MOM GmbH Mechanisch-Optische-Metallverarbeitung, Rathenow, Deutschland
Quelle: Plagiarius.de
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