WIPO: Gebührensenkung für Anmeldungen aus Entwicklungsländern

Die WIPO hat eine Gebührensenkung für Internationale Markenregistrierungen für sogenannte Least Developed Countries beschlossen.

Die Gruppe dieser Staaten definiert sich nach einer von der UNO geführten Liste, die derzeit 50 Staaten umfasst.
Von den Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls finden sich Bhutan, Lesotho, Liberia, Mozambique, Sierra Leone, Sudan und Sambia auf der Liste.

Ab dem 01. Januar 2006 werden für Internationale Registrierungen auf Basis einer Heimatmarke aus diesen Staaten die Grundgebühren auf 10% des bisherigen Betrages gesenkt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anmelder in einem der Staaten tatsächlich eine Niederlassung betreibt oder einen Wohnsitz unterhält.
Die Gebührensenkung bezieht sich allerdings nur auf die Grundgebühr nicht aber auf die länderspezifischen Gebühren der beanspruchten Staaten.

Quelle: WIPO

Markenverband begrüßt Durchsetzungsgesetz für geistiges Eigentum

Per Pressemitteilung nimmt der Markenverband Stellung zur Ankündigung des Bundesjustizministeriums, in Kürze den Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzulegen.

„Die Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist überfällig. Schon jetzt dürfte die Umsetzungsfrist bis zum 29. April 2006 kaum noch einzuhalten sein. Wir werden unseren Beitrag dazu leisten, daß es im weiteren Gesetzgebungsprozeß nicht zu Verzögerungen kommt“, so Franz-Peter Falke, Präsident des Markenverbandes.

Das Umsetzungsgesetz sieht für Schutzrechtsverletzungen Erleichterungen bei der Beweisführung, der Schadensberechnung und der – im Prozeß besonders bedeutsamen – Auskunftspflichten gegenüber dem Verletzten vor. Darüber hinaus soll die Vernichtung von durch die Zollbehörden beschlagnahmter Piraterieware erleichtert werden.

Perfume Bay und eBay nicht verwechslungsfähig

Auctionwire berichtet über die Entscheidung des U.S. Court of Appeal for the Ninth Circuit im zwei Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen eBay Inc. und Perfume Bay Inc. um die Nutzung der Domain www.perfumebay.com.
Das Gericht hat entschieden, dass die Namen eBay und Perfume Bay nicht verwechslungsfähig sind. Perfume Bay kann den eigenen Namen uneingeschränkt nutzen.