Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG

BPatG: Werder vs. WERDERSCHLUCK

Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?

Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.

  1. Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
    und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
    älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
    noch eingehalten.
Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Der Strandkorb

Passend zum Start in die Sommerferienzeit informiert das Deutsche Patent- und Markenamt über des Deutschen liebstes Strandmöbelstück – den Strandkorb.

Quelle: DPMA

Dazu noch einige ausgewählte Strandkorb-Marken z.B.:

Quelle: DPMA, Registernummer 302020022205
Quelle: DPMA, Registernummer 3020221054434
Quelle: DPMA, Registernummer 302022008307
Quelle: DPMA, Registernummer 302019007486
Quelle: DPMA, Registernummer 302020252635

Als separate Benennung für die internationale Vienna-Klassifikation hat es der Strandkorb allerdings nicht geschafft. Dort rangiert er in der Kategorie

12.1.25 Andere Möbelstücke.