Artikel 40 Unionsmarkenverordnung

Empfiehlt die Kieler Kanzlei Prehm & Klare als passendes Instrument, um die Unionsmarke “Oktoberfest” noch zu verhindern.

Artikel 40

Bemerkungen Dritter

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher vor der Eintragung einer Marke beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen können, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren beim Markenamt nicht beteiligt.

Oktoberfest – potenzielle Markenkonflikte

Die Stadt München plant das Oktoberfest mittels Europäischer Wortmarke zu monopolisieren. Neben der Frage der Schutzfähigkeit, über die man hier abstimmen kann, ist natrürlich auch der Blick auf bereits bestehende Markenrechte interessant. Prioritätsältere Marken, auch nationale Marken aus einem der 28 EU-Mitgliedsstaaten, können der Markeneintragung einer Unionsmarke entgegenstehen. Eine kleine Übersicht zu deratigen Marken hat das Markenserviceblog zusammengestellt.