WIPO: Gebührenänderung Ghana

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Ghanas im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Erster Teil:
Klassenunabhängig: 157.- CHF

Zweiter Teil:
Klassenunabhängig: 105.- CHF

Verlängerung
Klassenunabhängig: 355.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 16. September 2008 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

EU vs. Produktpiraterie

Der EU-Abgeordnete Gianluca Susta macht sich in einem Entwurf (PDF-Datei) für einen Bericht des EU-Parlaments zu Auswirkungen von Produktfälschung für ein deutlich verschärftes Vorgehen gegen Produktpiraterie stark. Zu dem umfangreichen Bündel an Maßnahmen, die der italienische Liberale vorschlägt, gehört die Einrichtung einer EU-Behörde zur Koordinierung der Maßnahmen gegen Produktpiraterie. Die Behörde soll die Effizienz der Maßnahmen steigern und “Synergien” mit der Privatwirtschaft schaffen.

Quelle: Heise

BGH: EROS

I ZR 190/05

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2

Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht.

BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 – I ZR 190/05 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Quelle: Bundesgerichtshof

via: Dr. Bahr

WIPO: Google vs. Googler

Insgesamt 26 Domains konnte der US-Konzern Google Inc. vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO erstreiten.
Die Domain wiesen alle die gleiche Struktur auf und setzten sich aus dem Wort “googler” und einem vorangestellten allgemeinsprachlichen Begriff zusammen. (z.B. businessgoogler.com, newsgoogler.com oder sportsgoogler.com)
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf Basis der Verwechslungsfähigkeit mit der Bekannten Marke Google an.

(Fall Nr.: D2008-0994)
Google Inc. v. Jeltes Consulting / N. Tea Pty Ltd.

BPatG: Farbmarke Gelb – Yello

29 W (pat) 168/04

Leitsatz:

Farbmarke Gelb – Yello

1. Im Markt der Telefonie- und Internetdienstleistungen nimmt das Publikum Einzeldienstleistungen regelmäßig nicht als spezifische Branche, sondern als Bestandteil eines umfassenden Leistungsspektrums der Telefon- und Internetanbieter wahr.

2. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens für derartige Einzeldienstleistungen lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung überprüfen. Die isolierte Anmeldung entsprechender Dienstleistungen erfüllt aus diesem Grund nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderte Voraussetzungen einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes.

3. Fehlt es bereits an diesem Kriterium, so ist es nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis festzustellen. Die Eintragung kommt daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Frage.

Quelle: Bundespatentgericht