BPatG: Vierlinden

33 W (pat) 105/06

Leitsatz:

Vierlinden

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im An-schluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

Quelle: Bundespatentgericht

Zwei kurze Anmerkungen

… zu “Basics Markenrecht und Markenanmeldung” auf diesem Wege weil Kommentare leider ohne Anmeldung im Blog nicht möglich sind und die Anmeldung nicht klappt. Weil aber Trackbacks funktionieren:

Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder ähnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierfür ist die Datenbank des DPMA selbst (DPInfo) sowie eine ausführliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist.

Neben den beim DPMA geführten Marken auch die Europäischen Gemeinschaftsmarken und die Internationalen Registrierungen nach MMA und PMMA (WIPO-Marken) nicht vergessen. Bei den WIPO-Marken sind dann allerdings nur diejenigen Marken für Deutschland relevant, die Schutz in der Bundesrepublik oder der gesamten EU beanspruchen.
Ebenfalls wichtig für die Markenanmeldung beim DPMA ist die bundesweite Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen Firmennamen.
Für die Markenrechte aus der Benutzung ist ja die Suchmaschinenrecherche gedacht – für eine benutzte Marke sollten sich doch Hinweise im Netz finden lassen. Zusätzlich Domainrecherche, evtl. Telefonbuchsuche und bei Markenanmeldungen im Medienbereich eine Titelrecherche durchführen.

Eine Marke muss nämlich in jedem Land separat geschützt werden; das Europäische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europäische Marke”, schon gar keine „Weltmarke”.

Die Aussage ist in Bezug auf die Europäische Gemeinschaftsmarke schlicht falsch.

GMV, Artikel 1, Abs. 2

(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft:
Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts
oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und
ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Russland: Kein Markenschutz für Emoticon

Russisches Patentamt kassiert Markenschutz für ;-)

Verwirrung in Moskau: Ein Geschäftsmann ließ sich den Zwinker-Smiley als Marke schützen, dann schimpften Unternehmen über die absurde Entscheidung, nun erklärt das Patentamt, ein Emoticon sei gar nicht schützbar – der Antrag werde abgewiesen.

Quelle: Spiegel.de

Danke an A.K. für den Tipp!

Bionade vs. Bios – Friedensschluss im Brausekrieg

Seit März 2008 führen die beiden Biogetränkehersteller Bionade und die Bios herstellende Landwert Bio Premium einen erbitterten Kampf vor verschiedenen Gerichten und in mehreren Instanzen. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden jetzt nach intensiven Gesprächen einvernehmlich beigelegt.

[…] Beide Unternehmen sehen außerdem künftig für ihre Marken jeweils unterschiedliche Zielgruppen: Während sich Bionade als “etablierter zeitgemäßer Softdrink” versteht und es nicht als seine Aufgabe sieht, möglichst viele Menschen von Bio-Limos zu überzeugen, definiert sich der bisherige Konkurrent anders. Bios möchte mit einem anderen Geschmack und Produktkonzept besonders ernährungsbewusste Menschen ansprechen.

Quelle: W&V

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

Wortmarke “Hören Sie nicht auf Ihren Bauch” 29 W (pat) 102/06

Das angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Beschwerde im Löschungsverfahren gegen die Wortmarke “TOOOR!29 W (pat) 85/07

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke “TOOOR!” zu Recht angeordnet, da diese im Zeitpunkt der Eintragung eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellte und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht (§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).