BPatG: Schultütenspitze

29 W (pat) 19/08

Leitsatz:

Schultütenspitze

Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Positionsmarke (§§ 6 Nr. 6, 12 Abs. 3 MarkenV), sowie zur Beanstandungspflicht des DPMA gemäß § 36 Abs. 2 i. V. m. §§ 33 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG unter Verschiebung des Anmeldetags (vgl. BPatG GRUR 2007, 63 – KielNET).

Quelle: Bundespatentgericht

Markenverband setzt WegMARKEN

WegMARKEN setzen
Orientierungen der markenwirtschaft für eine wachstumsfördernde Wirtschaftspolitik

Orientierung bieten – Vertrauen stärken

Seit über 100 Jahren steht der Markenverband für klare Botschaften: Für den Schutz geistigen Eigentums, für transparenten Leistungswettbewerb, für mündige Verbraucher, für ein positives Konsumklima, für nachhaltiges Wirtschaften.

Quelle: Markenverband

Zum Positionspapier des Markenverbandes im PDF-Format.

DPMA: Geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen

Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der “Herstellung von Waren für Dritte” zum Gegenstand haben soll.

In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:

* “Auftragsfertigung von … für Dritte”
* “Lohnfertigung von … für Dritte”

Erforderlich ist dabei (wie bei den “Einzelhandelsdienstleistungen”) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. “Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte”; “Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte”).

Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).

Nicht zulässig ist nach wie vor:

* “Herstellung von … für Dritte”

Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.

Zulässig ist auch:

* “Montage von … für Dritte” unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)

Quelle: DPMA