WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 05/2010) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

* An Interview with WIPO Director General Francis Gurry
* Dialing for development: How mobile phones are transforming the lives of millions
* India’s evolving popular music landscape
* Milestones in Solar Aviation
* Innovation Promotion in Brazil
* Five Steps to Protect Your Trademarks in the Web 2.0 World
* Anyone for coffee? The story behind the coffee capsule
* Uncovering A Thousand Years of Science and Technology
* Mechanisms for Promoting Green Investment
* Profiling IP – WIPO launches new IP Advantage database
* International Copyright Forum: “Music: Sounding Out the Future”
* Facilitating Access to Culture in the Digital Age: Emerging Copyright Licensing Models

Quelle: WIPO

ok. nicht okay?

Hat die Media Saturn Holding in der Schweiz ein Problem mit der neuen Eigenmarken “ok.”?

2012 ist der Markteintritt auch in der Schweiz geplant. Das Problem aber: Hierzulande gibt es bereits eine Marke namens «ok.-». Die im selben «Preiseinstiegssegment» positionierte Linie gehört Valora, mit der die Kioskbetreiberin seit letztem Jahr unter anderem Energy Drinks verkauft.

Quelle: 20min.ch

Allerdings hat das Preissegment wohl keine zentrale Relevanz für die Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr.

Die Marke der Valora Beteiligungen AG ist in der Schweiz unter der Registernummer 589420 eingetragen.


Beansprucht werden die Nizzaklassen 03, 16, 18, 25, 28, 29, 30, 31 und 32.

Die Marke wurde ebenfalls als Internationale Registrierung bei der WIPO eingetragen (Registernummer: 1019664). Die Anmeldung erfolgte für die Vertragsstaaten Österreich, Benelux, Deutschland, Italien und Liechtenstein.
Für Deutschland wird der Marke seit dem 01.07.2010 mit dem Hinweis “Schutzverweigerung für alle Waren und Dienstleistungen für folgende Vertragspartei: DE” geführt.

Eine Überschneidung bezüglich der Waren- und Dienstleistungsklassen zwischen der Marke der Media Saturn Holding und der Valora Marke existiert lediglich in der Klasse 30. Da aber das vollständige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Media Saturn Marke noch nicht veröffentlich ist, kann über eine Verwechslungsgefahr allenfalls spekuliert werden. Zudem sollte der Lebensmittelbereich vermutlich nicht im Fokus der ansonsten sehr technisch aufgestellten Media Saturn Eigenmarke Marke sein.

Und es gibt sie doch!

Einen lesens- und sehenswerten Artikel zu markenrechtlich geschützten Kühlerfiguren hat das Markenserviceblog veröffentlicht.

Eine kleine Anmerkung / Ergänzung ist allerdings notwendig – die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert sowohl als Bildmarke


Registernummer: 897562

als auch als dreidimensionale Marke.


Registernummer: 30315969

Beide Marken befinden sich im Besitz der Bayerische Motoren Werke AG.

Und nicht nur die Kühlerfigur, sondern auch der gesamte Kühlergrill ist im Markenregister eingetragen.


Registernummer: 949186

Quelle: DPMA

GRUR Newsletter 02/2010

Die Themen dieses Newsletters:

1. Grußwort
2. Aus der Geschäftsstelle: Norbert Diel wird Geschäftsführer von GRUR
3. Schwerpunkt: Patentrechtliche Aktivitäten der WIPO im Focus von GRUR
4. Nachgefragt: Benoît Battistelli, Präsident des EPA
5. Ausblick: Das europäische Patentgerichtssystem – EuGH ante portas
6. Terminvorschau

Hier finden Sie den Newsletter 02/2010 als PDF-Datei zum Download.

BPatG: IGEL PLUS/ PLUS

33 W (pat) 9/09

L e i t s ä t z e :
IGEL PLUS/ PLUS

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.

2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine
prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine
einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein.

Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte
Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.

Quelle: Bundespatentgericht