Sonntagslinks

Apple Store Hamburg Jungfernstieg: Opfer von Nerd-Vandalismus geworden

Die „French Open“ aus markenrechtlicher Sicht

Google Sued for Trademark Infringement Over Chromebook

Verwirrung um zwei “Luzerner” Biere

(Markenrecht) BPatG vom 17.5.2011: Werbeslogan „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht“ als Marke eingeschränkt eintragungsfähig (33 W (pat) 144/09)

Apple Gets Slapped With An iCloud Trademark Infringement Lawsuit

.GmbH – Domains für GmbHs

Der ICANN-Prozess der Einführung neuer Top Level Domains schreitet fort. Voraussichtlich im 3. oder 4.Quartal 2012 beginnen die Registrierungen unter den neuen Top Level Domains.

ICANN-Registrar Secura bietet allen GmbHs in Deutschland, Schweiz, Österreich und Liechtenstein an, bereits jetzt ihre Namen und Begriffe unter der gmbh-domain zu sichern.

Das Prinzip dabei ist: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (Windhund-Prinzip). Allerdings hat ICANN auch einen Markenschutz vorgesehen, der Markeninhaber ermöglicht, vor der eigentlichen allgemeinen Registrierungsperiode ihre Marken in den neuen Domains zu registrieren.

Quelle: Pressemitteilung

Und auch die passende Marke existiert schon.

.GMBH
Europäische Gemeinschaftsmarke
Markennummer: EM08416778
Nizzaklassen: 35, 38, 42, 45

Quelle: DPMA

2002 Libyen räumt sein Markenregister auf

Libyen ist derzeit politisch ein heißes Thema und auch aus markenrechtlicher Sicht hat das Land einiges zu bieten.

In Libyen stehen demnächst die ersten Markenverlängerungen an. Die ersten? Ja, denn im Jahr 2002 erklärte man kurzerhand Marken, die älter als August 2002 waren, für ungültig.

Neuanmeldungen finden seit 2002 statt, wobei die erste Eintragungsurkunde erst 2010 ausgestellt wurde. Der Markenschutz in Libyen gilt 10 Jahre, so dass die 2002er Marken bald zur Verlängerung anstehen.

Quelle: Markenserviceblog

Ausländische Priorität

Zum Thema ausländische Priorität bei der Markenanmeldung informiert das Markenserviceblog.

Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.

Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.