Sonntagslinks

Grönwohld kennt kein Schwein

two stripes, three stripes and OUT

Eine Form als Marke

Es ist schon geschrieben: Das Gesetzbuch für Geistiges Eigentum (GGE)

Mediationsbeschluss der HABM-Beschwerdekammern veröffentlicht

BGH zur beschreibende (Marken-)Benutzung am Beispiel VW

UDRP: Germanwings GmbH verliert Verfahren um “german-wings.com” gegen Reisebüro (Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH, WIPO Case No. D2011-1218)

Die Marke des Monats Oktober

Markenproblem? Facebook verschiebt Timeline

Kurz nach der Ankündigung legt Facebooks “Timeline” schon die erste Pause ein. Der Start des neuen Profil-Tools wird zunächst verschoben. Grund dafür ist die Klage des Chicagoer Unternehmens Timelines Inc. Das sieht seine Markenrechte durch Facebooks Neuerung verletzt.

Quelle: W&V

Auch in Deutschland wäre der markenrechtliche Raum für das Kennzeichen “Timeline” nicht völlig frei. So ist bereits seit 1995 die Wortmarke “TimeLine” (Registernummer: 39546401) für die Dienstleistung des “Erstellens von Programmen für die Datenverarbeitung” registriert.

Streit um Farbmarke – Sparkasse vs. Santander

Über den Streit des Deutscher Sparkassen- und Giroverband eV mit der spanischen BANCO SANTANDER, S.A. um die Farb Rot berichtet die Süddeutsche Zeitung.

Früher war für den Bankkunden alles einfacher, zumindest farblich gesehen: Die Dresdner Bank war grün, die Deutsche Bank blau – und die Sparkasse rot. Doch die Zeiten ändern sich. Die Dresdner Bank gibt es nicht mehr, die Deutsche Bank ist mittlerweile eine internationale Bank und rot, ja rot, ist nicht mehr nur die Sparkasse. Auch andere Bankhäuser locken mit diversen Variationen der Farbe. Zum Ärger der Sparkassen; sie pochen auf ihr Rot. Kleinere Konkurrenten gaben bereits nach – nur nicht Santander. In einem juristischen Kleinkrieg kämpft die spanische Großbank um ihr Recht aufs Rot.

Sonntagslinks

Heineken mit neuem Unternehmensauftritt

Monthly statistical highlights* July and August 2011 compared to July and August 2010

Wenn’s um die (Marken-)Wurst geht

Markenschutz: Bayerische Brauern und niederländische Konkurrenz streiten nach BGH-Urteil weiter

Apple beklagt Samsungs “Patent-Hinterhalt”

Apple darf “Multi-Touch” nicht als Marke führen

Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com

“Ruhrstadion”

Logoentwicklung – muss die Werbeagentur eine Markenrecherche durchführen?

Das KG geht zunächst davon aus, dass bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede in der Regel davon auszugehen sei, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Diese Verpflichtung gelte aber nicht uneingeschränkt.

Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, werde durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, GRUR 2005, 214). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme seien der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a. a. O.).

Das KG geht ebenso wie das LG davon aus, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 € von dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 € ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Agentur zu erbringen gewesen. Ferner waren die etwaigen Rechtsverstöße für die Werbeagentur weder bekannt noch unschwer zu erkennen.

Das KG wies allerdings darauf hin, dass eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein kann.

Quelle: Markenserviceblog