KG Berlin: TM Symbol

5 W 114/13

8Ein kleines hochgestelltes “TM” ist im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für “Unregistered Trademark”. In diesem Rechtskreis ist dies der Fachbegriff für eine (noch) unregistrierte Warenmarke. Im angloamerikanischen Rechtskreis bewirkt das Symbol einen erhöhten Rechtsstatus (vergleiche Wikipedia.org “Unregistered Trade Mark”). Insoweit unterscheidet sich das TM-Symbol gerade von dem Symbol “R im Kreis” als Symbol im angloamerikanischen Rechtskreis für eine eingetragene Marke (zum Symbol “R im Kreis” und eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vergleiche BGH, GRUR 2009, 888, TZ. 15 – Thermoroll; GRUR 1990, 364, juris Rn. 34ff – Baelz; Senat, MarkenR 2003, 360, juris Rn. 102; OLG Düsseldorf, NJW-Wettbr 1997, 5, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, WRP 1994, 136, juris Rn. 13; das Symbol “R im Kreis” weitgehend gleichsetzend mit dem TM-Symbol: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 5.122).
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Der vom Internetauftritt der Antragsgegnerin angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol bekannt ist, wird die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Markeneintragung beantragt hat. Dies trifft vorliegend auch zu. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels verwendete die Antragsgegnerin die hier streitgegenständliche Aussage mit dem TM-Symbol während der Zeit, in der sie eine entsprechende europäische Markenanmeldung (mit einem auch hier einschlägigen Schutzbereich) betrieben hatte. Deshalb scheidet eine Irreführung dieses Teils des angesprochenen Verkehrs, der den objektiv richtigen Aussagegehalt erkennt, von vornherein aus.

Quelle: openjur

TV Tipp

“Plusminus” (MDR) am Mittwoch, 17. Juli 2013, um 21.45 Uhr

Abmahnungen – fragwürdige Markenrechte für Alltagsnamen Eine Kita ist seit Monaten in heller Aufregung. Kleine und Große fühlen sich fast gleichermaßen betroffen. Denn die Einrichtung ist in einen grotesken Rechtsstreit verwickelt, eine Auseinandersetzung um ihren Namen. Für den macht jemand die Markenrechte geltend.

Quelle: Presseportal

Markenstreit: Run of Colours vs. The Color Run

Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet über den Markenstreit zwischen den Kennzeichen “Run of Colours” und “The Color Run”.

Die Wortmarke Run of Colours (Registernummer 302009007311) ist mit Priorität vom 10.02.2009 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Die Aidshilfe Köln e.V. beansprucht Markenschutz in den Klassen 16, 18, 25, 26, 28, 35 und 41. In der Nizzaklasse 41 werden auch “sportliche und kulturelle Aktivitäten” benannt.

Für die Marke “The Color Run” finden sich gleiuch mehrere Einträge im Markenregister. Mit Priorität aus dem jahr 2012 ist die Wort-/Bildmarke


Registernummer 302012056076 eingetragen.

Am 23.05.2013 wurde unter dem Aktenzeichen 3020130332253 eine weitere Wort-/Bildmarke der The Color Run, LLC aus Draper im US-Bundesstaat Utah angemeldet. Die entsprechende grafische Wiedergabe der Marke ist jedoch noch nicht veröffentlicht.

Sonntagslinks

Neuer Markenauftritt: Aus Ernst & Young wird EY

new gTLD: WIPO veröffentlicht erste Entscheidungen in Legal Rights Objection (LRO) Verfahren um “HOME”, “VIP” und “RIGHTATHOME”

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Apple und Amazon: Einigung im Streit um “App Store”-Markennamen

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iWatch: Apples Probleme mit dem Markenschutz